BFH: Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen sind steuerpflichtig!

Bundesfinanzhof schafft Klarheit bei Frage nach Besteuerung von Kryptowährungen 

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Gewinne aus dem Handel mit Bitcoin, Ether und anderen Kryptowährungen einkommensteuerpflichtige Einkünfte sind. Bislang war nämlich noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob es sich bei Kryptowährungen um solche Wirtschaftsgüter handelt, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein können. Nun steht fest, dass Kryptowährungen wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen und wie reale Zahlungsmittel auch handel- und tauschbar sind. Sie stellen deshalb objektiv werthaltige und selbständig bewertbare Positionen dar. Denn vergleichbar mit regulären Fremdwährungsverbindlichkeiten, die ebenfalls steuerbare private Veräußerungsgeschäfte auslösen können, können sie am Markt in Euro oder andere Währungen umgetauscht werden.

Wann wird die Steuerpflicht ausgelöst?

Eine Besteuerung der Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen erfolgt dann, wenn die Währung innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb wieder verkauft wird. Als Verkauf gilt dabei auch der Rücktausch in eine Fremdwährung oder Umtausch in eine andere Kryptowährung. Übersteigt bei einem solchen Vorgang der Veräußerungs- oder Übertragungswert die ursprünglichen Anschaffungskosten der Kryptowährung, liegt ein steuerpflichtiger Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft vor. Die erzielten Gewinne unterliegen, soweit sie die Freigrenze von 600 € pro Kalenderjahr übersteigen, in vollem Umfang der Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuertarif. Wird ein Verkauf, Tausch oder Rücktausch erst nach mehr als einem Jahr seit Erwerb der Kryptowährung vorgenommen, ist dieser Vorgang steuerfrei. 

Achtung beim Handel mit Kryptowährungen in großem Umfang

Erfolgt der Handel mit Kryptowährungen in größerem Umfang, ist es möglich, dass kein privates Veräußerungsgeschäft mehr vorliegt, sondern von einem gewerblichen Handel auszugehen ist. Hier ist Vorsicht geboten, denn dann stellen die Gewinne aus den Veräußerungen und Tauschgeschäften gewerbliche Einkünfte dar, die neben Einkommensteuer auch Gewerbesteuer auslösen können. Außerdem spielt die Haltefrist von einem Jahr dann keine Rolle mehr und es müssen sämtliche Gewinne versteuert werden. Wann die Grenze vom privaten Veräußerungsgeschäft zur Gewerblichkeit überschritten ist, ist fließend und muss für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. 

Entdeckungsrisiko steigt – strafrechtliche Konsequenzen können drohen!

Zukünftig wird die Finanzverwaltung aufgrund des Urteils vermehrt prüfen, ob ein Steuerpflichtiger im Rahmen seines Handels mit Kryptowährungen steuerpflichtige Vorgänge verwirklicht hat. Sie kann dafür Sammelauskunftsersuchen direkt an die Betreiber von Krypto-Handelsplattformen richten und aus den Ergebnissen entsprechendes Kontrollmaterial erstellen. Dadurch steigt das Entdeckungsrisiko potentiell steuerpflichtiger Vorgänge deutlich. Wegen der drohenden steuerstrafrechtlichen Konsequenzen bei unterlassener Erklärung dieser Einkünfte ist anzuraten, dass jeder, der mit Kryptowährungen handelt, kritisch prüft, ob darin ein steuerpflichtiger Vorgang liegt, den er gegenüber dem Finanzamt erklären muss.

Urteil hat aber auch eine „gute Seite“

Neben einem erhöhten Entdeckungsrisiko, das nur durch eine kritische Prüfung des eigenen Trading-Verhaltens und die Erklärung von Gewinnen in der eigenen Steuerklärung minimiert werden kann, bietet das Urteil Rechtssicherheit im Umgang mit Kryptowährungen: insbesondere ist es ab sofort rechtssicher möglich, Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen, zumindest innerhalb des eingeschränkten Verlustverrechnungskreises der privaten Veräußerungsgeschäfte (z.B. auch Veräußerung von Grudbesitz), steuerlich nutzbar zu machen. 

BFH, Urteil vom 14.02.2023, IX R 3/22

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Julien Jeuckens

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