Keine Entschädigung für verspätete und fehlerhafte Datenauskunft

Der Fall

Im Rahmen seiner Beschäftigung bei der Beklagten bat der Kläger diese um Auskunft, ob und welche ihn betreffenden personenbezogenen Daten von ihr verarbeitet werden. Er setzte der Beklagten für die Auskunft eine Frist. Die Beklagte ließ die Frist verstreichen, erteilte die vom Kläger geforderte vollständige Auskunft dann aber einige Wochen später. 

Der Kläger sah sich durch das nicht rechtzeitige und anfangs unvollständige Handeln der Beklagten in seinem Recht auf Datenauskunft verletzt und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung für den von ihm erlittenen Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Keine Entschädigung mangels Verstoßes in Datenverarbeitung

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf erteilte der vom Kläger geforderten Geldentschädigung eine klare Absage und widersprach damit der Vorinstanz. 

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts liege zwar ein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Anspruch auf Datenauskunft vor. Denn die Beklagte habe dem Kläger nicht fristgerecht Auskunft über die Datenverarbeitung erteilt. Dies reiche aber für sich genommen nicht aus, um eine Entschädigung zu rechtfertigen, und zwar gleich aus mehreren Gründen: Zum einen sei eine Entschädigung in Geld nur angebracht, wenn eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung erfolgt ist. Dies sei hier nicht belegt; der bloße Verstoß gegen die Auskunftspflicht genüge dafür nicht. Zudem stelle der bloße Kontrollverlust über die eigenen Daten keinen ersatzpflichtigen Schaden dar. 

Ausblick für die Praxis

Das Auskunftsrecht ist – aus besagten Schutzgründen – ein zentraler Bestandteil im Datenschutz. Arbeitnehmer:innen sollen wissen, ob und welche personenbezogenen Daten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses verarbeitet werden. Zur Durchsetzung dieses Auskunftsanspruchs hat bislang auch das Bundesarbeitsgericht den Betroffenen bei einem Verstoß gegen die Auskunftspflicht grundsätzlich eine Entschädigung in Geld für einen erlittenen immateriellen Schaden zugestanden. Auf eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung kam es in diesem Kontext bislang nicht ausdrücklich an. 

In diese Rechtsprechung reiht sich die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorfs nicht ein. Aus Arbeitgebersicht ist die Auffassung des Landesarbeitsgerichts zu begrüßen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht bereits zugelassen. Demnach bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht dessen Auffassung teilt und diese Entscheidung zum Anlass nehmen wird, seine bisherige Rechtsprechung zu modifizieren. Arbeitgeber:innen können daher noch nicht aufatmen, sondern sind weiterhin gut beraten, sich im Falle von Entschädigungsansprüchen wegen einer nicht erfolgten Datenauskunft juristische Hilfe einzuholen. Wir beraten Sie gern zu diesem Thema. 

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2023 – Aktenzeichen: 3 Sa 285/23

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