Homeoffice – wie flexibles Arbeiten gelingt
Homeoffice/Mobiles Arbeiten
Eine gesetzliche Begriffsbestimmung existiert nicht. Die Tätigkeit ganz von zu Hause aus wird als Homeoffice bezeichnet. Mobiles Arbeiten liegt vor, wenn die Arbeitsleistung unabhängig von einem festen Arbeitsplatz erbracht wird, z.B. vor Ort beim Kunden, auf Reisen oder im Café.
Anspruch auf Homeoffice?
In Deutschland gibt es bislang keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf Homeoffice. Zurzeit liegt die Entscheidung, ob Homeoffice für Arbeitnehmer möglich ist, daher allein beim Arbeitgeber. Das könnte sich bald ändern: Im Bundesarbeitsministerium gibt es konkrete Pläne für ein Gesetz, das Arbeitnehmern das Recht auf Homeoffice einräumt. Arbeitsminister Heil will Beschäftigten mehr zeitliche Flexibilität ermöglichen und mobiles Arbeiten erleichtern. Da, wo es möglich und gewünscht ist, sollen Möglichkeiten geschaffen werden, mobil zu arbeiten.
Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten
Im Homeoffice und beim mobilen Arbeiten gilt das Arbeitszeitgesetz. Arbeitnehmer müssen also auch hier die Regelungen zu Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten sowie das Sonn- und Feiertagsverbot einhalten. Der Arbeitgeber sollte auf die Einhaltung dieser Vorschriften hinweisen und zudem ein Regelungsmodell für die Zeiterfassung finden, während die Mitarbeiter nicht im Betrieb sind. Er kann diese Aufzeichnungspflicht an den Arbeitnehmer delegieren oder ihn dazu auffordern, die von ihm geleistete Arbeitszeit digital im EDV-System des Arbeitgebers zu erfassen.
Arbeitsschutz
Auch bei einer Tätigkeit im Homeoffice müssen die Vorgaben des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes gewährleistet sein. Hierzu ermittelt der Arbeitgeber, welche Arbeitsschutzmaßnahmen nötig sind, und nimmt eine Gefährdungsbeurteilung vor. Dies erfordert eine genaue Befragung der Umstände sowie eine angemessene Unterweisung der Mitarbeiter auch hinsichtlich der Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung für Arbeitsmittel. Sinnvoll kann es sein, dass der Arbeitnehmer deswegen zustimmt, dass der Arbeitsplatz im Homeoffice nach Absprache für eine Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber betreten werden kann und dass danach anlassbezogene Nachbeurteilungen stattfinden können.
Datenschutz und IT-Sicherheit
Im Homeoffice bestehen hohe Anforderungen an Datensicherheit und IT-Infrastruktur. Der Arbeitgeber muss bei der Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes für geeignete Datenschutzvorkehrungen sorgen und gewährleisten, dass die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen während der Tätigkeit zu Hause dauerhaft vom Arbeitnehmer eingehalten werden. Dieser trägt dafür Sorge, dass er allein Zugang zu PC und Mobiltelefon und damit zu vertraulichen Daten am Homeoffice-Arbeitsplatz hat. Schließlich empfiehlt es sich, dass Daten sicher, z.B. über einen Betriebsserver, gespeichert werden.
Homeoffice-Vereinbarung im Arbeitsvertrag
Die konkreten Regelungen zur Arbeit im Homeoffice sollten im Arbeitsvertrag möglichst genau festgelegt werden, denn transparente Regeln schaffen Rechtssicherheit. Sinnvoll sind Vereinbarungen zum zeitlichen Umfang, zur Erreichbarkeit am heimischen Arbeitsplatz oder auch zur Übertragung der Dokumentationspflicht auf den Mitarbeiter. Ebenso bietet sich im Zusammenhang mit dem technischen Arbeitsschutz ein Verbot zur Nutzung privater Arbeitsmittel an.
Beendigung der Tätigkeit im Homeoffice
Haben die Arbeitsvertragsparteien die ausschließliche Tätigkeit im Homeoffice ausdrücklich oder konkludent vereinbart, ist fraglich, wie die Vereinbarung vom Arbeitgeber beendet werden kann. Wenn dieser sich den Widerruf nicht vertraglich vorbehalten hat, ist eine Änderungskündigung erforderlich. Eine vertragliche Regelung, die die Beendigung der Tätigkeit im Homeoffice für den Arbeitgeber voraussetzungslos ermöglicht und die Interessen des Arbeitnehmers nicht berücksichtigt, ist unwirksam. Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist es aus Arbeitgebersicht zu empfehlen, individualvertraglich einen Freiwilligkeitsvorbehalt bzw. eine Widerrufsmöglichkeit zu vereinbaren.