Arbeitszeiterfassung – die Rückkehr der Stechuhr?

Hintergrund

In Spanien war ein Arbeitnehmer mit Unterstützung der spanischen Gewerkschaft CCOO gegen einen dortigen Ableger der Deutschen Bank vor Gericht gezogen. Sie forderten, dass zur Gewährleistung eines wirksamen Arbeitnehmerschutzes Arbeitgeber die Einhaltung der Arbeitszeitregelungen genau dokumentieren müssten. Der Nationale Gerichtshof in Madrid legte den Streit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Seine Aufgabe war es nun, zu klären, ob die Mitgliedstaaten Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, die tatsächliche tägliche Arbeitszeit zu messen.

Entscheidung

Der EuGH folgte den Einschätzungen des Generalanwalts und entschied im Sinne der Arbeitnehmer. Dabei hob er besonders die Bedeutung des Grundrechts eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten hervor. Als schwächere Partei im Arbeitsverhältnis soll der Arbeitnehmer vor der Beschränkung seiner Rechte aktiv geschützt werden. Eine genaue Zeiterfassung schafft dabei klare Verhältnisse und gibt einen objektiven Überblick über geleistete Überstunden. Die Mitgliedstaaten der EU werden somit aufgefordert, Unternehmen zu einem objektiven, verlässlichen und zugänglichen Zeiterfassungssystem zu verpflichten.

Rechtliche Lage in Deutschland

In Deutschland gibt es bisher keine allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. § 16 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) sieht vor, dass lediglich Überstunden, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehen, dokumentiert werden müssen. Umgekehrt formuliert, sind Unternehmen nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz nicht verpflichtet, die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden oder weniger generell zu dokumentieren. Es gibt allerdings Tarifverträge, die Unternehmen zu einer Zeiterfassung verpflichten, und Betriebe, die sich selbst für ein solches System entschieden haben. Grundsätzlich gilt jedoch: Beschäftigte dürfen 48 Stunden pro Woche arbeiten, es muss jeden Tag eine Pause von elf Stunden am Stück eingehalten werden und einmal in der Woche ist eine Pause von 24 Stunden vorgeschrieben. Der deutsche Gesetzgeber ist nun in der Pflicht, dieses bereits hohe arbeitnehmerfreundliche Niveau weiter anzuheben und entsprechende nationale Regelungen zu treffen, um die Richtlinie und den damit bezweckten Arbeitnehmerschutz umzusetzen.

Fazit

Die aktuelle Entscheidung des EuGH hat verschiedene Reaktionen ausgelöst. Der Deutsche Gewerkschaftsbund begrüßt die Entscheidung: „Das Gericht schiebt der Flatrate-Arbeit einen Riegel vor – richtig so.“ Die Zahl der unbezahlten Überstunden in Deutschland sei inakzeptabel hoch und komme „einem Lohn- und Zeitdiebstahl gleich“.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) kann die Entscheidung nicht nachvollziehen. Auf sie wirkt sie wenig zeitgemäß: „Wir Arbeitgeber sind gegen die generelle Wiedereinführung der Stechuhr im 21. Jahrhundert. Auf die Anforderungen der Arbeitswelt 4.0 kann man nicht mit einer Arbeitszeiterfassung 1.0 reagieren.“

Vertrauensarbeitszeit und nicht im Einzelnen erfasste Überstunden wird es in der bisherigen Form wohl nicht mehr geben können. Damit wird es für Arbeitnehmer einfacher, Überstunden geltend zu machen. Fest steht, dass der allgegenwärtige Druck, dem ein moderner Arbeitnehmer im ständigen Stand-by-Modus ausgesetzt ist, der Gesundheit auf Dauer schadet. Es kann oftmals keine klare Grenze mehr zwischen Arbeit und Freizeit gezogen werden. Ob eine Pflicht zur konsequenten Arbeitszeiterfassung zu einer bewussteren und damit gesünderen Auseinandersetzung mit der eigenen Work-Life-Balance führt, bleibt offen.

Unternehmen werden zukünftig umfassende Arbeitszeiterfassungssysteme einführen oder – sofern bereits vorhanden – um eine Funktion erweitern müssen, durch welche (zumindest auch) die arbeitsschutzrechtliche Arbeitszeit umfassend dokumentiert wird. Ein etwaig existierender Betriebsrat ist hierbei zu beteiligen, insbesondere wenn ein umfassendes Arbeitszeiterfassungssystem geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

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