Kann ich eine deutsche GmbH gründen, wenn ich im Ausland bin?

Vorsicht: Für Vollmachten bei der Gründung einer GmbH gelten spezielle Formerfordernisse

Möchte sich jemand bei der Gründung einer deutschen GmbH vertreten lassen, muss die Vollmacht notariell beglaubigt werden. Hierbei leistet der Vollmachtgeber seine Unterschrift vor einem deutschen Notar, der dann die Echtheit der Unterschrift bescheinigt. Hält sich der Vollmachtgeber im Ausland auf, gelten hinsichtlich des notariellen Beglaubigungsvermerks erhöhte Anforderungen. Dies entschied das Oberlandesgericht Bremen.

GmbH-Gründung „aus“ dem Ausland: hier ging‘s schief

Eine sich im Ausland aufhaltende Person wollte als alleiniger Gesellschafter eine deutsche GmbH gründen. Den Termin zur Gründung vor dem deutschen Notar nahm er aufgrund seines Auslandsaufenthaltes nicht persönlich wahr, sondern erteilte einem Dritten die Vollmacht, ihn bei der Gründung zu vertreten. Diese Vollmacht wurde notariell beglaubigt. Zur Überraschung des Vollmachtgebers lehnte das Registergericht die Eintragung „seiner“ GmbH in das Handelsregister ab. Begründet wurde dies damit, dass im Beglaubigungsvermerk nur der Name des zukünftigen Gesellschafters – und darüber hinaus nur in teils abgekürzter Form – angegeben war, was aber nicht ausreichte. Eine Beglaubigung müsse über den Namen hinaus weitere individualisierende Angaben enthalten, also Geburtsdatum und Wohnort des Vollmachtgebers, so das Registergericht. Dagegen legte der den Gesellschaftsvertrag beurkundende Notar Beschwerde ein und verlor.

Das Oberlandesgericht hatte kein Einsehen

Nach Auffassung der Richter ermöglichte der vorgelegte Beglaubigungsvermerk auf der Vollmacht keine eindeutige Identitätsprüfung des Vollmachtgebers und damit des zukünftigen Gesellschafters der GmbH. Erforderlich gewesen wären neben dessen vollem Namen zumindest noch die Angabe seines Geburtsdatums und des Wohnorts. Ohne diese weitere Individualisierung könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine namensgleiche Person die Vollmacht erteilt hat. Auch wenn die Förmelei für den Vollmachtgeber und späteren GmbH-Gesellschafter ärgerlich war, ist die Ansicht des Oberlandesgerichts konsequent. Denn wenn berechtigte Zweifel des Registergerichts an der ordnungsgemäßen Errichtung einer GmbH bestehen, darf die Gesellschaft nicht durch Eintragung in das Handelsregister zur Entstehung gelangen; dies gilt zum einen aus Gründen des Gläubigerschutzes und zum anderen aus Gründen des Schutzes etwaiger Mitgesellschafter.

Was muss zukünftig beachtet werden?

Um eine GmbH formfehlerfrei zu errichten und im Handelsregister eintragen zu lassen, ist es ratsam, sich im Gründungsverfahren fachkundig beraten und begleiten zu lassen; das gilt insbesondere bei Gesellschaftsgründungen „aus dem Ausland“. Denn grundsätzlich ist die Gründung einer GmbH auch für Personen, die sich im Ausland aufhalten, in Deutschland möglich. Dabei muss für den Abschluss des beurkundungsbedürftigen Gesellschaftsvertrages ein Bevollmächtigter vor Ort bestellt werden. Für die im Ausland notariell zu beurkundende Vollmacht ist streng darauf zu achten, dass die Identität des bevollmächtigenden zukünftigen Gesellschafters anhand des Beglaubigungsvermerks zweifelsfrei feststellbar ist: bei der Bezeichnung natürlicher Personen ist neben dem Namen das Geburtsdatum, der Wohnort und ggf. auch ein abweichender Geburtsname anzugeben. Befindet sich der Vollmachtgeber im Ausland, kann er die Vollmacht entweder vom deutschen Konsulat oder von einem ausländischen Notar beglaubigen lassen. Bei der Hinzuziehung eines ausländischen Notars ist, abhängig vom jeweiligen Land, eine so genannte Apostille als zusätzlicher Echtheitsnachweis notwendig.

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