Vorsteuerabzug bei Gründung von Gesellschaften

Differenzierung zwischen entgeltlicher und nicht entgeltlicher Übertragung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) unterscheidet zwischen entgeltlicher und nicht entgeltlicher Übertragung. Veräußert ein Gesellschafter bzw. eine zur Gründung einer Kapitalgesellschaft gegründete Personengesellschaft (Vorgründungsgesellschaft) bezogene Leistungen nach Gründung der Kapitalgesellschaft an die Genannten, so steht ihnen der Vorsteuerabzug hieraus unter den üblichen Voraussetzungen zu. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesellschafter bzw. die Vorgründungsgesellschaft keine anderen Umsätze beabsichtigt und die Umsätze als Geschäftsveräußerung gemäß § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Maßgeblich für den Vorsteuerabzug sind die beabsichtigten Umsätze der Kapitalgesellschaft.

Erfolgt die Übertragung nicht entgeltlich, so kann dem Gesellschafter bzw. der Vorgründungsgesellschaft ein Vorsteuerabzug zustehen, wenn es sich aus Sicht der künftigen Kapitalgesellschaft um einen Investitionsumsatz handelt. Zudem muss die geplante Tätigkeit der künftigen Gesellschaft den Vorsteuerabzug zulassen. Investitionsumsätze können sowohl Lieferungen als auch sonstige Leistungen sein. Voraussetzung für das Vorliegen eines Investitionsumsatzes ist, dass Leistungen tatsächlich auf die künftige Gesellschaft übertragen und von dieser für unternehmerische Zwecke genutzt werden. Scheitert die geplante Gründung, steht das dem Vorsteuerabzug eines ursprünglich geplanten Investitionsumsatzes nicht entgegen.

Auseinandersetzungen mit dem Fiskus zu erwarten

Positiv ist, dass das Bundesfinanzministerium nun erstmals den Vorsteuerabzug in solchen Konstellationen zulässt. Der Wortlaut des Schreibens mag den Eindruck erwecken, dass dem nun keine Grenzen gesetzt sind. Dem ist jedoch nicht so, wenn man die vom Bundesfinanzministerium zitierte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs betrachtet. Demnach sollen z.B. Beratungskosten, die vom Gesellschafter im Hinblick auf die beabsichtigte Gründung der Kapitalgesellschaft bezogen werden, keine Investitionsumsätze darstellen. Auseinandersetzungen mit dem Fiskus hinsichtlich der Frage, ob ein Investitionsumsatz vorliegt, sind somit zu erwarten. Um dies zu vermeiden, sollte die Übertragung, soweit möglich, entgeltlich erfolgen. Hier ist allerdings zu beachten, dass dies ein Organschaftsverhältnis begründen kann. Fragen Sie im Zweifelsfall unsere Expert:innen.

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