GbR: Änderung im Grundbuch nur zulässig bei Voreintragung im Gesellschaftsregister
Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister doch „zwingend“?
Seit dem 1.1.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Die Schaffung des Gesellschaftsregisters für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine der wesentlichen Änderungen. Eine Pflicht zur Eintragung gibt es nicht; sie erleichtert den Gesellschafter:innen der GbR jedoch den Nachweis der Vertretungsbefugnis. Zudem kann eine GbR nur noch in andere Register (Handels- und Vereinsregister, Grundbuch) eingetragen werden, wenn sie selbst in das Gesellschaftsregister eingetragen ist. In diesem Zusammenhang entschied das OLG Frankfurt aktuell, dass seit dem Inkrafttreten des MoPeG eine Änderung im Gesellschafterbestand einer GbR nur noch im Gesellschaftsregister und nicht mehr im Grundbuch eingetragen werden kann.
Verstorbener Gesellschafter sollte aus dem Grundbuch ausgetragen werden
Eine im Grundbuch eingetragene und aus drei Personen bestehende Rechtsanwalts-GbR beantragte nach dem Tode eines Gesellschafters die Berichtigung des Grundbuchs; der Verstorbene sollte ausgetragen werden. So einfach, wie die Anwält:innen sich dies vorstellten, war es aber dann doch nicht: Das Grundbuchamt wollte die Berichtigung nicht vornehmen, weil der GbR-Gesellschaftsvertrag, der das Ausscheiden eines verstorbenen Gesellschafters vorsah, nur in privatschriftlicher Form vorlag. Man meinte dort, die Grundbuchberichtigung müsse von den verbliebenen Gesellschafter:innen und den Erb:innen des Verstorbenen in öffentlich beglaubigter Form bewilligt werden. Am Ende mussten sich GbR-Gesellschafter:innen und Grundbuchamt eines Besseren belehren lassen. Denn auf die Frage, ob ein privatschriftlicher Gesellschaftsvertrag als Nachweis ausreicht oder ob bestimmte Formvorschriften anwendbar sind, kommt es seit dem 1.1.2024 gar nicht mehr an.
Berichtigungsantrag war von Anfang an erfolglos
Die Richter:innen des OLG Frankfurt, die sich mit der Beschwerde der GbR gegen die Ablehnung des Antrags durch das Grundbuchamt zu befassen hatten, erklärten den überraschten Parteien, dass das Berichtigungsbegehren nach Inkrafttreten des MoPeG überhaupt keinen Erfolg mehr haben konnte. Denn nach dem Gesetz findet eine Berichtigung des Grundbuchs seitdem nicht (mehr) statt, wenn die Eintragung eines Gesellschafters einer GbR unrichtig geworden ist. Klar gesagt: Das Ausscheiden eines verstorbenen GbR-Gesellschafters kann seit dem 1.1.2024 nicht mehr im Grundbuch eingetragen werden, wenn die GbR selbst nicht in das (neu geschaffene) Gesellschaftsregister eingetragen ist. Das gilt sogar dann, wenn der Antrag vor dem 1.1.2024 gestellt wurde, und auch, wenn die Änderungen bereits vor dem Stichtag eingetreten sind.
Wie man vorsorgen kann
Die Entscheidung zeigt, dass die Aussagekraft der Grundbücher in Zukunft erheblich reduziert sein könnte, denn es ist nicht mehr möglich, Änderungen im Gesellschafterbestand im Grundbuch zu vollziehen, solange die GbR (noch) nicht im neuen Gesellschaftsregister eingetragen ist. Erst wenn die Eintragung dort vollzogen ist, kann die GbR auch im Grundbuch eingetragen werden. Einer GbR, die Grundvermögen oder Anteile an anderen Gesellschaften besitzt, ist es daher jedenfalls dann anzuraten, möglichst zügig eine Eintragung im Gesellschaftsregister vorzunehmen, wenn Verkäufe oder gar Gesellschafterwechsel anstehen.
Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 11.4.2024 – 20 W 187/23