An welcher Stelle im Namen muss der Rechtsformzusatz „eGbR“ stehen?
Die Bezeichnung „eGbR“ darf an beliebiger Stelle im Namen der GbR stehen
Nach der MoPeG-Regelung des § 707a Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit der Eintragung ins Gesellschaftsregister verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Bisher in der Literatur umstritten ist, ob der Rechtsformzusatz „eGbR“ zwingend am Ende des Gesellschaftsnamens stehen muss. Hierzu hat das Kölner Oberlandesgericht kürzlich Stellung genommen und erläutert, dass er innerhalb der Gesellschaftsbezeichnung an beliebiger Stelle stehen kann, die GbR also nicht verpflichtet ist, den Rechtsformzusatz am Ende ihres Namens zu führen.
Was war passiert?
Die Gesellschafter:innen einer eGbR hatten deren Eintragung ins Gesellschaftsregister unter dem Namen „O. eGbR D.-straße N01“ beantragt. Zu ihrer Überraschung lehnte das Kölner Amtsgericht – wie in einem anderen Fall auch schon das Amtsgericht Hamburg – den Eintragungsantrag ab und vertrat die Auffassung, dass der Rechtsformzusatz „eGbR“ dem Namen immer nachgestellt sein müsse und daher auch nicht in der Mitte des Namens platziert sein dürfe. Das wollten die GbR-Gesellschafter:innen so nicht hinnehmen und legten Beschwerde ein – mit Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hielt die beantragte GbR-Bezeichnung sehr wohl für eintragungsfähig.
Kölner OLG spricht ein „Machtwort“
Die Richter:innen stellten unmissverständlich klar, dass die Abkürzung „eGbR“ dem von der GbR geführten Namen nicht zwingend am Schluss angefügt werden muss. Denn der Wortlaut der neuen BGB-Norm gibt keinen Aufschluss darüber, wo dieser Zusatz aufzunehmen ist. Dass die abgekürzte Bezeichnung des Rechtsformzusatzes „eGbR“ lauten muss und von der GbR zu führen ist, verbietet Zusätze, die in die Gesellschaftsbezeichnung (mittig) integriert sind, dem Wortlaut nach nicht. Dass die zwingend aufzunehmende Rechtsform als „Zusatz” bezeichnet wird, sagt auch nichts darüber aus, an welcher Stelle sich dieser befinden muss. Solange also die Rechtsform nicht unklar werde, sei es unerheblich, an welcher Stelle der Rechtsformzusatz in die Gesellschaftsbezeichnung aufgenommen werde, so die Richter:innen.
Was gilt nun?
Klar gesagt: Der Zusatz „eGbR“ darf sowohl am Ende als auch am Anfang als auch in der Mitte des Namens der GbR stehen. Neben den Kölner Richter:innen hat allerdings bisher nur noch das Hamburger OLG die Eintragung einer GbR unter dem Namen „eGbR …“, also mit vorangestelltem Rechtsformzusatz, als zulässig angesehen. Das bedeutet aber nicht, dass die Rechtsprechung dazu nun einheitlich ist. Wer auf „Nummer sicher“ gehen und kein Risiko einer verzögerten Eintragung seiner eGbR eingehen will, stellt den Rechtsformzusatz auch zukünftig ans Ende des geführten GbR-Namens.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 24.4.2024 – 4 Wx 4/24
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 22.4.2024 – 11 W 19/24