Datenschutz und Inkasso: Die NRW-Datenschutzbehörde gibt Antworten auf die häufigsten Fragen
Hintergrund
Seit Einführung der DSGVO gingen bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI) NRW zahlreiche Anfragen zum Datenschutz zum Thema Inkassounternehmen ein. Dies nahm sie zum Anlass, die Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen auf ihrer Website zu veröffentlichen. Gerne möchten wir Ihnen nachfolgend mit drei Fragen einen kurzen Einblick in die Antworten der Aufsichtsbehörde geben:
Dürfen Unternehmen personenbezogene Daten an ein Inkassounternehmen übermitteln?
Nach Auffassung der Behörde ist es die freie Entscheidung eines Unternehmens, sich bei Streitigkeiten um eine Forderung an eine Person der rechtsberatenden Berufe oder ein Inkassounternehmen zu wenden. Dafür soll insbesondere die Weitergabe des Namens, der Anschrift und der Details zur Forderung (z.B. Höhe, Fälligkeit, Grund) erfolgen können. Die Rechtsgrundlage sieht die LDI in solchen Fällen in der Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) DSGVO) oder einem berechtigten Interesse des Unternehmens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) DSGVO). Eine Einwilligung der betroffenen Person soll also nicht erforderlich sein.
Dürfen auch bestrittene Forderungen datenschutzkonform abgetreten werden und muss das Inkassounternehmen prüfen, ob die Forderung tatsächlich besteht?
Eine Verarbeitung der Daten durch ein Inkassounternehmen wäre nach Auffassung der LDI NRW nur dann rechtswidrig, wenn die geltend gemachte Forderung offensichtlich nicht besteht. Das Inkassounternehmen soll daher nur eine Schlüssigkeits- oder Plausibilitätsprüfung durchführen müssen.
Auch wenn die Höhe oder Existenz der Forderung durch den Schuldner bestritten wird, soll also eine rechtmäßige Weiterleitung der personenbezogenen Daten an das Inkassounternehmen möglich sein. Bereits mit einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2014 wurde geklärt, dass Inkassounternehmen nicht nur mit der schlichten Mahn- und Beitreibungstätigkeit beauftragt werden dürfen, sondern auch mit der Geltendmachung bestrittener Forderungen.
Wann muss das Inkassounternehmen die personenbezogenen Daten löschen?
Das Inkassounternehmen darf alle personenbezogenen Daten speichern, die es für die Geltendmachung der (vermeintlichen) Forderung benötigt. Ist die Forderung offensichtlich unbegründet oder werden personenbezogene Daten gespeichert, die dafür nicht erforderlich sind, soll ein Löschungsanspruch bestehen.
Für die rechtmäßig von dem Inkassounternehmen für die Eintreibung der Forderung verarbeiteten Daten sollen gegebenenfalls die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (z.B. aus der Abgabenordnung oder dem Handelsgesetzbuch) von bis zu zehn Jahren gelten.