Bundesministerium der Finanzen will "Hornbach"-Urteil nur auf Sanierungsfälle anwenden
§ 1 AStG mit Europarecht grundsätzlich vereinbar
§ 1 des Außensteuergesetzes (AStG) ist die zentrale Korrekturnorm bei multinationalen Unternehmen, die über die Grenze zu ihren verbundenen Unternehmen fremdunübliche Verrechnungspreise vereinbart haben. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in der Rechtssache „Hornbach-Baumarkt“ mit Urteil vom 31.5.2018 entschieden, dass § 1 AStG zwar grundsätzlich mit EU-Recht vereinbar sei. Allerdings müsse dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt werden, wirtschaftliche (nicht-steuerliche) Gründe für das Abweichen vom Fremdvergleichsgrundsatz nachzuweisen (dhpg Meldung vom 5.6.2018). Die Finanzverwaltung hat hierzu nun Stellung bezogen.
"Wirtschaftliche Gründe": enge Auslegung durch das Bundesministerium der Finanzen
Eine Korrektur nach § 1 AStG muss gemäß BMF-Schreiben vom 6.12.2018 unterbleiben, soweit der Steuerpflichtige sachbezogene, wirtschaftliche Gründe nachweisen kann, die eine vom Fremdvergleichsgrundsatz abweichende Vereinbarung erfordern, um die sonst bedrohte wirtschaftliche Existenz der Unternehmensgruppe als solcher oder der dem Steuerpflichtigen nahestehenden Person zu sichern (sanierungsbedingte Maßnahme). Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) definiert eine sanierungsbedingte Maßnahme dabei als eine Maßnahme, die auf die Vermeidung einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit und die Sicherung des Fortbestands der nahestehenden Person bzw. der Unternehmensgruppe abzielt.
Weite Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof
Nach Auffassung des EuGH sollen bereits solche wirtschaftliche Gründe das Abweichen vom Fremdvergleichsgrundsatz rechtfertigen, die sich aus der Gesellschafterstellung der Muttergesellschaft im Verhältnis zu den Tochtergesellschaften ergeben. Der EuGH versteht beispielsweise das wirtschaftliche Eigeninteresse am geschäftlichen Erfolg der Tochtergesellschaften und damit die Aussicht auf zukünftige Gewinnausschüttungen und zudem die Finanzierungsverantwortung als Gesellschafter als anzuerkennenden wirtschaftlichen Grund. Dem Urteilsfall lag seinerzeit eine unengeltliche eingeräumte Patronatserklärung an eine ausländische Tochtergesellschaft mit negativem Eigenkapital zugrunde.
Praxishinweis
Aus Sicht des EuGH ist eine finanzielle „Schieflage“ der Tochtergesellschaft bereits ausreichend für eine Rechtfertigung. Das BMF bezieht sich hingegen nur auf „Sanierungsfälle“, bei denen das Erfordernis einer Sanierungsbedürftigkeit und der Sanierungsfähigkeit nachgewiesen werden muss. Es muss wohl in der Praxis ein „Mittelweg“ gefunden werden zwischen dem wohl zu weit gefassten wirtschaftlichen Grund im Sinne des EuGH und der Beschränkung nur auf Sanierungsfälle gemäß BMF. Für die Verteidigung in der Betriebsprüfung sollte jedenfalls das EuGH-Urteil beachtet werden.