Rechtsverordnung zur Dokumentation von Verrechnungspreisen

Ausgangslage

International agierende Unternehmen müssen Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen im Ausland entsprechend nach § 90 Abs. 3 der Abgabeordnung (AO) dokumentieren. Im Zuge des BEPS-Umsetzungsgesetzes vom 20.12.2016 wurde das international anerkannte, so genannte Master File- bzw. Local File-Konzept implementiert. Konkretisiert wurden die Dokumentationspflichten durch eine Rechtsverordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung / GAufzV), welche das Bundesministerium für Finanzen am 23.2.2017 in einem Diskussionsentwurf vorgelegt hatte (die dhpg berichtete). Nunmehr hat der Bundesrat am 7.7.2017 beschlossen, der Verordnung - allerdings modifiziert - zuzustimmen. Am 19.7.2017 wurde die Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl I 2017, S. 2367).

Local File / Master File

Während das Local File grundsätzlich von allen Steuerpflichtigen mit entsprechenden Auslandsbeziehungen zu erstellen ist, sind zur Erstellung eines Master Files nur Unternehmen verpflichtet, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe sind und deren Umsatz mindestens 100 Millionen € beträgt. Im Gegensatz zum Diskussionsentwurf wurden erfreulicherweise in der verabschiedeten Verordnung die Vorgaben zur Benennung sämtlicher Personen mit Entscheidungskompetenz betreffend der Festlegung von Verrechnungspreisen im Local File gestrichen. Auch muss beim Einsatz von Datenbanken der gesamte Suchprozess nicht mehr jederzeit (z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung) reproduzierbar sein. Letzteres hätte zu erheblichen Kosten für die Steuerpflichtigen geführt. Die Dokumentationsvorgaben für das Master File sind gegenüber dem bisherigen Entwurf unverändert geblieben.

Weitere Änderungen

Kleine Unternehmen, bei denen die Entgelte für Lieferbeziehungen mit nahestehenden Personen höchstens 6 Millionen € und die Entgelte für sonstige Leistungen höchstens 600.000 € pro Jahr betragen, sind zukünftig von der Verpflichtung zur Erstellung eines Local Files befreit. Überdies wird die Verwendung von Datenbanken bei der Ermittlung und Dokumentation von Verrechnungspreisen gesetzlich verankert.

Konsequenzen

Die neue Verordnung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen. Ob die Neuregelung zu einem erheblichen Mehraufwand führt, hängt von der Detailtiefe der bisherigen Verrechnungspreisdokumentation des Steuerpflichtigen ab. Jedenfalls wird das Thema Verrechnungspreise zukünftig noch stärker in den Fokus von Betriebsprüfungen rücken, da die Finanzverwaltung zusätzlich 450 neue Betriebsprüfer für diesen Fachbereich eingestellt hat. Unternehmen sollten daher die neue Verordnung zum Anlass nehmen, ihre Verrechnungspreisdokumentation zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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