Abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren
Verabschiedete Gesetze
Am 25.6.2021 hat der Bundesrat drei Gesetzen zugestimmt, die tiefgreifende Änderungen für die Besteuerung mit sich bringen. Über das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) hatten wir schon mehrfach berichtet. Das ATAD-Umsetzungsgesetz ist bereits seit dem ersten Entwurf von Ende 2019 in Diskussion und hat seitdem einige Änderungen erfahren. Das Steueroasen-Abwehrgesetz ist ein vollständig neues Gesetz, das die Nutzung von sogenannten nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten für Steuerpflichtige unattraktiv machen soll. Im Folgenden geben wir ein kurzes Update zu den finalen Fassungen der Gesetze und einen Auszug aus einer ganzen Reihe von Änderungen.
ATAD-Umsetzungsgesetz
Vom ersten Entwurf bis zur Ausfertigung des ATAD-Umsetzungsgesetzes hat es schlussendlich eineinhalb Jahre gebraucht. Das liegt nicht zuletzt an der nahezu vollständigen Überarbeitung des Außensteuergesetzes.
Eine besonders gravierende Änderung hat es bei der Wegzugsbesteuerung gegeben. Im Gegensatz zur bislang geltenden Fassung sieht die Neufassung keine Stundungsregelung mehr vor und wirkt für Steuerpflichtige damit erheblich nachteiliger. Auch bei einem Wegzug ins EU-Ausland wird der Steuerpflichtige die Wegzugsteuer zukünftig sofort entrichten müssen. Nur auf Antrag darf die Steuer in sieben gleichen Jahresraten gezahlt werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Antrag nur gewährt wird, wenn der Steuerpflichtige eine Sicherheitsleistung im Wert der Wegzugsteuer hinterlegt.
Weitere Änderungen ergeben sich in Bezug auf die Hinzurechnungsbesteuerung. Nach bisheriger Rechtslage wurden Dividenden einer ausländischen Kapitalgesellschaft stets als aktive Einkünfte behandelt. Daher kam hier keine Hinzurechnungsbesteuerung infrage. In der Neufassung wurden Auslandsdividenden nun differenzierter geregelt, mit der Folge, dass eine Hinzurechnung in bestimmen Konstellationen für diese nun auch möglich ist. Auch das Beherrschungskonzept ändert sich. Während bislang auch die „zufällige“ Beherrschung mit anderen Inländern zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung führen konnte, ist dies künftig nur noch bei einer Beherrschung der ausländischen Gesellschaft allein oder gemeinsam mit nahestehenden Personen möglich.
Modernisierung des Körperschaftsteuergesetzes
Die Modernisierung des Körperschaftsteuergesetzes (KöMoG) wurde bereits drei Monate nach dem ersten Entwurf durch den Bundesrat verabschiedet. Das Kernstück des KöMoG ist das Optionsmodell für Personengesellschaften. Das Optionsmodell erlaubt es Personenhandelsgesellschaften unter anderem, auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden, ohne hierfür einen „echten“ Formwechsel durchführen zu müssen. Das Modell bietet viele (außersteuerliche) Vorteile. So entfallen zum Beispiel in einigen Fällen die Notarkosten, die bei einem „echten“ Formwechsel anfallen würden.
Das KöMoG hat aber auch zu Anpassungen im Umwandlungssteuergesetz geführt. Umwandlungen wie Verschmelzungen und Spaltungen sind zukünftig auch in Konstellationen mit Gesellschaften aus Drittstaaten steuerneutral möglich. Dies erleichtert Umstrukturierungen für Unternehmensgruppen, die Tochtergesellschaften in Drittstaaten haben.
Steueroasen-Abwehrgesetz
Das Steueroasen-Abwehrgesetz ist eine Neuentwicklung des Gesetzgebers. Das Gesetz zielt darauf ab, die Nutzung von Steueroasen für Steuerpflichtige unattraktiv zu machen. Im Fokus sind jene Staaten, die keine hinreichende Transparenz in Steuersachen gewähren, unfairen Steuerwettbewerb durch Nutzung von Nullbesteuerung betreiben oder die von der OECD entwickelten BEPS-Mindeststandards nicht erfüllen. Unterhalten Steuerpflichtige Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungsverhältnisse zu Gesellschaften im betreffenden Staat, greift der Gesetzgeber zu diversen sogenannten Abwehrmaßnahmen. Diese bestehen aus der Versagung vom Betriebsausgabenabzug, der Hinzurechnung der gesamten Einkünfte der Gesellschaft im betreffenden Staat, der Erweiterung der Tatbestände, in denen Deutschland Quellensteuer auf Zahlungen ins Ausland erhebt, und der Versagung der Steuerbegünstigung von Dividenden aus dem betreffenden Staat. Darüber hinaus sind gesteigerte Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen vorgesehen. So hat der Steuerpflichtige detaillierte Aufzeichnungen über die Geschäftsvorgänge mit dem betreffenden Staat zu führen und diese binnen eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres an das Finanzamt zu übermitteln.
Für Steuerpflichtige, die betreffende Staaten nutzen, führen die Maßnahmen zu bürokratischem Mehraufwand und zu erheblichen Steuernachteilen. Die Abwehrmaßnahmen und die Mitteilungspflichten treten zum 1.1.2022 in Kraft.