Update: Das Optionsmodell für Personenhandelsgesellschaften kommt

Einführung des Optionsmodells

Nachdem der Bundestag am 21.5.2021 das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts beschlossen hatte, stimmte der Bundesrat am 25.6.2021 ebenfalls zu. Die geplanten Gesetzesänderungen treten somit am 1.1.2022 in Kraft. Das Herzstück des sogenannten KöMoG ist die Einführung des Optionsmodells. Dieses erlaubt es Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften, sich auf Antrag wie eine Körperschaft besteuern zu lassen. Über den Gesetzentwurf hatten wir an dieser Stelle bereits berichtet. Der Bundesrat hatte den Gesetzentwurf in einer Stellungnahme als nicht hinreichend rechtssicher ausgestaltet kritisiert und umfangreiche Änderungen gefordert. In der nun vom Bundestag verabschiedeten Fassung ist neben der teilweisen Berücksichtigung einiger dieser Kritikpunkte insbesondere auch eine Änderung des Grunderwerbsteuerrechts aufgenommen worden, mit der eine sich bereits abzeichnende Gestaltung verhindert werden soll.

Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen

  • Form: Der Antrag ist nun (wie eine Steuererklärung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
  • Frist: Der Antrag muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs gestellt werden, ab dem die Option gelten soll. Dasselbe gilt für die Rückoption.
  • Eine zeitliche Bindungsfrist an die Option sieht das Gesetz weiter nicht vor. Allerdings hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrats klargestellt, dass sie davon ausgeht, dass die umwandlungssteuerrechtliche Sperrfrist von sieben Jahren gilt.
  • Weitere Änderungen betreffen die Anwachsung einer optierenden Gesellschaft beim Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters sowie die Verhinderung unbesteuerter Einkünfte im internationalen Kontext.
  • Eine wesentliche Änderung betrifft das Grunderwerbsteuerrecht. Der ursprüngliche Gesetzentwurf betraf ausschließlich das Einkommen- bzw. Körperschaft- und Gewerbesteuerrecht, nicht aber das Grunderwerbsteuerrecht. Dies hätte es ermöglicht, Grundbesitz des Gesellschafters ohne Grunderwerbsteuerbelastung auf eine optierende Immobilien-KG zu übertragen und dort die Vorteile der thesaurierenden Körperschaftsbesteuerung, insbesondere der erweiterten Gewerbesteuerkürzung, in Anspruch zu nehmen. Die Übertragung auf eine „echte“ Kapitalgesellschaft ist aber in aller Regel nicht ohne Grunderwerbsteuer erreichbar. Diesem Gestaltungsansatz hat der Gesetzgeber mit den Änderungen einen Riegel vorgeschoben. Bei der Übertragung auf eine bereits optierende Personengesellschaft können die grunderwerbsteuerlichen Vergünstigungen nunmehr frühestens fünf bzw. zehn Jahre nach der Option in Anspruch genommen werden. Wird zunächst das Grundstück übertragen und dann optiert, wird innerhalb der vorgenannten Frist rückwirkend Grunderwerbsteuer ausgelöst. Die Option zur Körperschaftsteuer wird damit auch grunderwerbsteuerlich einem echten Formwechsel gleichgestellt.

Erstmalige Anwendung

Die Option kann erstmals für Wirtschaftsjahre ausgeübt werden, die nach dem 31.12.2021 beginnen. Soll für das dem Kalenderjahr entsprechende Wirtschaftsjahr 2022 zur Körperschaftsteuer optiert werden, ist der Antrag folglich bis Ende November 2021 elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Stefan Hamacher, LL.M.

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Oliver Lohmar, LL.M.

Steuerberater

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