ATAD-Umsetzungsgesetz: Referentenentwurf sieht zahlreiche Verschärfungen vor

 

Update 17.12.2019

Laut unseren Informationen wurde das ATAD-Umsetzungsgesetz vorerst gestoppt. Grund: Es wurde noch kein politischer Konsens erreicht. Somit ist auch keine rückwirkende Geltung zum 1.1.2020 mehr möglich. Eine neue Vorlage und ein Beschluss des Bundeskabinetts werden im Januar 2020 erwartet. Wir halten Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.

 

Hintergrund

Kurz vor Jahresende hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf für das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz) vorgelegt. Hieraus ergeben sich eine Vielzahl von teilweise gravierenden Änderungen im Außensteuerrecht, die größtenteils bereits ab dem 1. Januar 2020 anwendbar sein sollen. Entsprechend ambitioniert ist der weitere Zeitplan für das Gesetzgebungsverfahren: Nach einer Kommentierungsfrist für die Verbände von nur drei Tagen soll das Bundeskabinett über den Gesetzentwurf bereits am 18. Dezember 2019 beraten und beschließen. Allerdings darf bezweifelt werden, dass das Gesetzgebungsverfahren noch in diesem Jahr abgeschlossen wird. Wir werden Sie über das weitere Gesetzgebungsverfahren laufend informieren.

Änderungen bei den Verrechnungspreisen

Der Referentenentwurf sieht hinsichtlich der Verrechnungspreise Neuerungen im Außensteuergesetz (Änderung des § 1 AStG, Einführung der §§ 1a und 1b AStG) und der Abgabenordnung (Einführung von § 89a AO, Änderung von § 90 Abs. 3 AO) vor. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

  • Absenkung des Schwellenwertes für das Master File von 100 Mio. € auf 50 Mio. €
  • Pflicht zur jährlichen elektronischen Übermittlung des Master Files an das Finanzamt
  • Einführung einer neuen gesetzlichen Regelung zu Vorabverständigungsverfahren
  • Streichung der Methodenhierarchie
  • Starke Betonung von Funktions- und Risikoanalysen
  • Bandbreiteneinengungen in der Regel als interquartile Einengung
  • Löschung der Escape-Klausel bei der Funktionsverlagerung
  • Einführung von umfangreichen Regelungen zu immateriellen Wirtschaftsgütern (Definition, Aufnahme des DEMPE-Konzepts, Preisanpassungsklausel)
  • Regelungen zu Finanzierungsbeziehungen (Fremdüblichkeitsanalyse bei Finanztransaktionen, Klassifizierung von Finanzierungscentern als Dienstleister)

Hinzurechnungsbesteuerung

Bei der Hinzurechnungsbesteuerung ist die vielleicht wichtigste Neuigkeit eine nicht erfolgte Neuerung: Die maßgebliche Grenze für die Niedrigbesteuerung soll weiterhin bei 25 % bleiben. Hier war im Vorfeld von verschiedenen Seiten eine Absenkung gefordert worden, weil die 25-Prozent-Grenze vor dem Hintergrund der international fallenden Unternehmenssteuersätze und des deutschen Körperschaftsteuersatzes von 15 % nicht mehr zeitgemäß erscheint.

Änderungen sieht der Referentenentwurf dagegen bei dem Konzept der Inländerbeherrschung (neu: Beherrschungskonzept) und beim Aktivitätskatalog vor. Hier wird es tendenziell zu Verschärfungen, jedenfalls nicht zu nennenswerten Erleichterungen gegenüber der bisherigen Rechtslage kommen.

Ungelöst bleibt auch das Problem der Hinzurechnung für Zwecke der Gewerbesteuer einerseits bei fehlender Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuern auf die Gewerbesteuer andererseits.

Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung

Der Referentenentwurf sieht auch Neuregelungen für die Fälle vor, in denen Wirtschaftsgüter dem deutschen Besteuerungsrecht entzogen werden bzw. das deutsche Besteuerungsrecht hieran eingeschränkt wird. Für den betrieblichen Bereich kommt es zu Änderungen in § 4 Abs. 1, § 4g und § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG sowie in § 12 KStG.

Für den privaten Bereich kommt es zu erheblichen Verschärfungen bei der Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG). Die wohl gravierendste Änderung betrifft den Wegfall der bisherigen zinslosen und zeitlich unbeschränkten Stundung der Steuer bei Wegzug in einen EU-/EWR-Staat. Stattdessen soll die Steuer lediglich zinslose über sieben Jahre verteilt werden dürfen. Diese siebenjährige Stundungsregelung soll sowohl für alle Wegzugsfälle, also auch solche in einen Drittstaat, anwendbar sein und für Wegzugsfälle gelten, die nach dem 31. Dezember 2019 verwirklicht werden.

Hybride Gestaltungen

Steuerausfälle durch Nutzung von hybriden Gestaltungen (beispielsweise in Form von hybriden Rechtsformen und/oder hybriden Finanzierungsinstrumenten) waren ein zentraler Punkt im Aktionsplan der OECD und G20-Staaten zur Bekämpfung von Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen (Base Erosion and Profit Shifting / BEPS). Der deutsche Gesetzgeber hatte bereits vor zwei Jahren mit dem neuen § 4i EStG eine Vorschrift geschaffen, mit der ein doppelter Betriebsausgabenabzug bei Mitunternehmerschaften verhindert werden sollte.

Nunmehr sieht der Entwurf die Einführung eines neuen § 4k EStG vor, die den Betriebsausgabenabzug bei grenzüberschreitenden hybriden Gestaltungen zwischen nahestehenden Personen grundsätzlich regelt und von einer korrespondierenden steuerlichen Behandlung im Ausland abhängig macht. Verhindert werden sollen insbesondere Fälle eines doppelten Betriebsausgabenabzugs ebenso wie der Betriebsausgabenabzug in dem einen und die Nichtbesteuerung der Erträge in dem anderen Land.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Bundestag am 13. Dezember 2019 die Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen beschlossen hat. Wenn der Bundesrat dem zustimmt, wird dieses Gesetz zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Auch mit diesem Gesetz setzt der deutsche Gesetzgeber eine EU-Richtlinie in nationales Recht um – und auch hier sind noch zahlreiche Anwendungsfragen ungeklärt. Die dhpg wird Sie auch diesbezüglich weiter auf dem Laufenden halten.
 

 

 

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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