Was es 2020 zu beachten gilt
Verschärfung bei Sachbezügen
Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, können ab dem 1.1.2020 grundsätzlich keine Sachbezüge sein; es liegen vielmehr Geldleistungen vor. Dies gilt nur nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, damit die 44-€-Grenze hier anwendbar bleibt.
Verpflegungsmehraufwendungen
Der Verpflegungsmehraufwand wird von 24 auf 28 € für Abwesenheiten von 24 Stunden und von 12 auf 14 € für Abwesenheitstage ohne Übernachtung, für An- und Abreisetage und mehr als 8 Stunden angehoben.
Betriebliche Gesundheitsförderung
Der Freibetrag in für spezielle Gesundheitsleistungen des Arbeitgebers bzw. entsprechender Zuschüsse für Gesundheitsmaßnahmen wird von 500 € auf 600 € je Arbeitnehmer und Kalenderjahr angehoben.
Job-Ticket
Leistungen des Arbeitsgebers zu Aufwendungen der Mitarbeiter für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auch wenn sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, können vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuert werden. Dies gilt für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (z.B. Job-Tickets) sowie für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Eine Anrechnung der pauschal besteuerten Zuschüsse auf die Entfernungspauschale unterbleibt.
Elektro-Dienstwagen
Aufgrund des zwischenzeitlich beschlossenen Klimapakets 2030 wird die Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs von 0,5 auf 0,25 % reduziert. Dies gilt für Kraftfahrzeuge, die zwischen dem 1.1.2019 und 31.12.2030 angeschafft werden, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unterhalb 40.000 € liegt. Für Verträge, die nach dem 31.12.2019 abgeschlossen worden sind, gilt: Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung des Miet- oder Leasingaufwands für Elektro- oder extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sowie für Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind, wird halbiert.
(Elektro-)Dienstfahrräder
Die Steuerbefreiung des gewährten geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber wird bis Ende 2030 verlängert. Gleiches gilt für die parallele Nichtberücksichtigung einer Entnahme für die private Nutzung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads. Neu ist zudem die Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer für den Fall, dass einem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad übereignet wird.
E-Books
Für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form gilt – ab dem Tag der Gesetzesverkündung - der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Begünstigt ist dabei auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten.
Krankenversicherung eigenes Kind
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das eigene Kind, die von den Erziehungsberechtigten wirtschaftlich (Bar- oder Sachunterhalt) getragen werden, dürfen nunmehr bei diesen als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Unerheblich sind etwaige eigene Einkünfte oder Bezüge des Kindes.
Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg
Die Kürzungsnorm für Gewinne aus Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Ausland ist künftig nur noch anzuwenden, sofern der Kapitalanteil zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % am Nennkapital beträgt. Unerheblich ist, ob es sich um eine Gesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im europäischen oder im übrigen Ausland handelt. Die bestehenden einschränkenden Tatbestandsvoraussetzungen für ausländische Kapitalgesellschaften sollen gestrichen und die bisherige niedrigere Beteiligungsvoraussetzung in Höhe von 10 % für EU-Gesellschaften abgeschafft werden. Nach Auffassung des Gesetzgebers besteht kein Zwang, die Vorgaben der Mutter-Tochter-Richtlinie (Beteiligungshöhe von 10 %) auch für gewerbesteuerliche Zwecke zu beachten.
Umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze
Die Umsatzsteuer von inländischen Unternehmern wird ab dem 1.1.2020 nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 € (bisher 17.500 €) nicht überstiegen hat und 50.000 € (wie bisher) im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Elektronische Registrier- oder PC-Kassen
- Ab 1.1.2020: Ausstattung zwingend mit sogenannter zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) – Nichtbeanstandungsregelung bis spätestens zum 30.9.2020, sofern TSE vorher am Markt nicht verfügbar ist.
- Nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020: Verwendung bis zum 31.12.2022, wenn diese Kassen den bisherigen Anforderungen der Finanzverwaltung entsprechen, aber bauartbedingt nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nachgerüstet werden können. Sind diese Kassen nachrüstbar, müssen sie bis zum 30.9.2020 nachgerüstet werden. Hinweis: Regelung gilt nur für Registrierkassen und nicht für PC-Kassen).
- Vor dem 25.11.2010: Nachrüstung bis 30.9.2020 oder Ersatz durch neue Kasse mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung.
Wichtig ab 1.1.2020: Pflicht zur Belegausgabe bei Barverkäufen, wenn eine elektronische Registrier- oder PC-Kasse eingesetzt wird.
Förderung von Forschung und Entwicklung
Das Forschungszulagengesetz sieht die Einführung einer steuerlichen Zulage vor, die unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation bei allen Unternehmen gleichermaßen wirken soll. Förderfähig sind Tätigkeiten, die
- auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (Neuartigkeit),
- auf originären, nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruhen und somit schöpferisch sind,
- in Bezug auf das Ergebnis ungewiss sind,
- einem Plan folgend und budgetiert sind (Systematik),
- zu Ergebnissen führen, die reproduziert werden können (Übertragbarkeit/Reproduzierbarkeit).
Die Forschungszulage setzt bei den Personalausgaben an und beträgt 25 % hiervon. Dabei entsteht der Anspruch mit Ablauf des Wirtschaftsjahrs, in dem die förderfähigen Personalaufwendungen entstanden sind.