Steuerliche Entlastung bei Jobtickets sowie Dienstfahrrädern und -elektrofahrzeugen ab 2019

 

Jobtickets

Ab dem 1.1.2019 sind Jobtickets wieder von der Steuer befreit – erstmals auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Jobticket für den Linienverkehr bzw. einen Zuschuss hierzu zur Verfügung, muss er hierfür keine Steuern zahlen. Die Worte „im Linienverkehr“ schließen die Nutzung eines Taxis von der Steuerfreiheit aus. Auch Entgeltumwandlungen sind hiervon ausgenommen. Zu beachten ist noch, dass die steuerfreien Leistungen auf die Entfernungspauschale angerechnet werden müssen.

Dienstfahrräder

Überlassen Arbeitgeber Dienstfahrräder (Fahrräder und Elektrofahrräder) an Arbeitnehmer zur dienstlichen und privaten Nutzung, ist dieser geldwerte Vorteil ab dem 1.1.2019 steuerfrei. Die Regelung gilt sowohl für klassische Fahrräder sowie für E-Bikes mit Geschwindigkeiten bis zu 25 Stundenkilometern.

Dienst-Elektrofahrzeuge

Im Gegensatz zur allgemein geltenden 1-Prozent-Regel für Dienstfahrzeuge, müssen Nutzer von Dienst-Elektrofahrzeugen und Dienst-Hybridfahrzeugen ab 2019 nur 0,5 % des inländischen Listenpreises pro Kalendermonat versteuern. Diese Regelung gilt für Fahrzeuge, die vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Extern aufladbare Hybridfahrzeuge, deren Kohlendioxidemission 50 Gramm pro gefahrenen Kilometer übersteigen bzw. deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine weniger als 40 Kilometer betragen, werden weiterhin mit 1 % besteuert.

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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