Gesetzentwurf zum Wachstumschancengesetz

 

Die Bundesregierung hat am 30.8.2023 den Gesetzentwurf zum Wachstumschancengesetz veröffentlicht und hierbei einige Änderungen zum bislang ergangenen Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vorgenommen. Mit dem Gesetzentwurf sollen weiterhin eine Vielzahl steuergesetzlicher Rahmenbedingungen angepasst und die Transformation der Wirtschaft mit Blick auf die gesetzten Klimaschutzziele vorangetrieben werden. Folgende Änderungen haben sich im Vergleich zum Referentenentwurf ergeben:

Außersteuerliche Maßnahmen

  • Einführung einer Investitionsprämie für Unternehmen, die eine Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern mit verbesserter Energieeffizienz fördern soll. Hierbei sollen Unternehmen zukünftig bis zu 15 % der getätigten Aufwendungen in Anspruch nehmen können. Während der Referentenentwurf noch eine Bemessungsgrundlage von mindestens 50.000 € vorsah und auf maximal zwei Förderanträge im Begünstigungszeitraum abstellte, ist die Bemessungsgrundlage im Gesetzentwurf erfreulicherweise auf 10.000 € gesenkt und die Antragsmöglichkeit auf vier Anträge im Begünstigungszeitraum erweitert worden. 

Ertragsteuerliche Maßnahmen

  • Anhebung der Schwelle des begünstigten Bruttolistenpreises für die Bemessung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen von 60.000 € auf nun 80.000 €. Diese Änderung war bislang im Referentenentwurf nicht enthalten und wurde in den Gesetzentwurf neu eingefügt.
  • Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
  • Befristete Einführung einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude. Die Begünstigung ist ausschließlich für Wohngebäude vorgesehen, mit deren Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird.
  • Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags von zwei auf nunmehr drei Veranlagungszeiträume. In Fällen des Verlustvortrags soll die Mindestbesteuerung – entgegen dem Referentenentwurf – nicht mehr ausgesetzt werden. Der neue Gesetzentwurf sieht vor, dass ein Sockelbetrag von 1 Mio. € unbeschränkt vorgetragen werden kann, jedoch der Verlustvortrag für den darüber hinausgehenden Betrag auf 80 % (statt bisher 60 %) des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt wird (Mindestbesteuerung). Die Änderung soll für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 und auch für Zwecke der Gewerbesteuer gelten. Ab dem Veranlagungsjahr 2028 soll die Prozentgrenze der Mindestbesteuerung wieder auf 60 % reduziert werden.
  • Anpassung der Regelungen zur Zinsschranke (§ 4h EStG): Zukünftig soll die bislang betriebsbezogene Betrachtung für im Wirtschaftsjahr angefallene Nettozinsaufwendungen auf „gleichartige Betriebe“, die unter einheitlicher Leitung stehen, ausgeweitet werden. Die Freigrenze von 3 Mio. € könnte fortan nicht mehr auf jeder Beteiligungsebene und für jede Beteiligung beansprucht werden, sondern wäre für Unternehmensgruppen der Höhe nach auf ein Volumen von insgesamt 3 Mio. € beschränkt. Das Volumen der Freigrenze wäre nach dem Verhältnis der Nettozinsaufwendungen der einzelnen Betriebe / Gesellschaften zueinander aufzuteilen. Dieser Änderungsvorschlag ist in den Gesetzesentwurf neu eingefügt worden und war bislang nicht Gegenstand des Referentenentwurfs des BMF. Ferner soll auch die im Referentenentwurf vorgesehene Änderung, die derzeit geltende Freigrenze von 3 Mio. € durch einen Freibetrag in betragsidentischer Höhe zu ersetzen, ersatzlos gestrichen werden. 

Grunderwerbsteuerliche Maßnahmen

  • Mit Blick auf das zum 1.1.2024 in Kraft tretende Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) und dem damit einhergehenden Wegfall des zivilrechtlichen Prinzips der Gesamthand war die Frage unbeantwortet geblieben, ob der Wegfall des Gesamthandsvermögens auch zu einer Verletzung laufender grunderwerbsteuerlicher Nachbehaltensfristen führen kann. Dies ist nun mit dem Gesetzentwurf klargestellt worden: Der Wegfall des Gesamthandsvermögens führt allein nicht zu einer Verletzung grunderwerbsteuerlicher Nachbehaltensfristen. Ob eine Verletzung gegen die Nachbehaltensfristen vorliegt, ist maßgeblich von der Höhe und der Haltedauer des Gesellschaftsanteils an der grundbesitzhaltenden Personengesellschaft abhängig.

Weiteres Gesetzgebungsverfahren

Das Wachstumschancengesetz wird zahlreiche steuergesetzliche Änderungen mit sich bringen. Der Bundestag hat die Verabschiedung dieses Gesetzes für den 10.11.2023 geplant. Über das weitere Gesetzgebungsverfahren werden wir weiterhin laufend berichten.

Gesetzentwurf zum Wachstumschancengesetz vom 30.8.2023

Stefan Hamacher, LL.M.

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Oliver Lohmar, LL.M.

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Dr. Lutz Engelsing

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