E-Rechnungspflicht kurz vor der Einführung?

Hintergrund

Die EU plant, dass die Mitgliedstaaten ab 2024 die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung einführen dürfen (wir berichteten bereits). Ab 2028 sollen dann, von Ausnahmen abgesehen, Rechnungen generell elektronisch ausgestellt werden. Das BMF hatte den Verbänden bisher den Entwurf einer Gesetzesänderung vorgelegt. Nun folgt die Umsetzung im Entwurf des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen sowie Steuervereinfachungen und Steuerfairness, kurz das Wachstumschancengesetz.

Was ist geplant?

Ab dem 1.1.2025 wird eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) definiert als Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird. Das ermöglicht eine elektronische Verarbeitung. Ferner muss die Rechnung den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen (CEN-Format EN 16931). Rechnungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (Papier-, PDF-Rechnungen), gelten als „sonstige Rechnungen“. Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung betrifft ausschließlich Umsätze im Inland zwischen Unternehmen (B2B).

Gibt es Ausnahmen bzw. Übergangsregelungen?

Ausnahmen sind für Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise vorgesehen. Hier sind bei inländischen B2B-Umsätzen weiterhin auch andere Rechnungsformate zulässig.
Ferner sind folgende Übergangsregelungen vorgesehen:

  • Bis zum 31.12.2025 kann statt einer E-Rechnung eine sonstige Rechnung in Papier oder in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden. 
  • Spätestens ab dem 1.1.2026 greift dann die E-Rechnungspflicht. Bis zum 31.12.2027 kann die E-Rechnung noch in einem anderen Format als nach der CEN-Norm 16931 ausgestellt werden. 

Ist mit der Umsetzung tatsächlich zu rechnen?

Derzeit verstößt die E-Rechnungspflicht noch gegen die Mehrwertsteuer-Sytsemrichtlinie (MwStSystRL), was aber ab 2024 im Rahmen der „VAT in the Digital Age (ViDA)“-Initiative geändert werden soll. Unabhängig davon, ob und wann die EU ihre Pläne umsetzt, ist Deutschland mittlerweile von der EU ermächtigt worden, die E-Rechnungspflicht einzuführen (vgl.: EU-Rat, Durchführungsbeschluss vom 25.7.2023). Die Umsetzung hängt damit allein vom Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens ab.

Konsequenzen

Sollten Sie bisher das Thema E-Rechnungen hintangestellt haben, so wird es Zeit sich hiermit auseinanderzusetzen. Wird das Gesetz umgesetzt, verbleiben zwar etwas mehr als zwei Jahre, was aber für die Implementierung derartiger Prozesse nicht viel ist. 

Zudem ist zu beachten, dass jetzt schon bestimmte Geschäfte E-Rechnungen erfordern. Im Inland betrifft dies derzeit Rechnungen an den öffentlichen Sektor. Zudem sind andere EU-Mitgliedstaaten schon weiter oder planen aktuell die Einführung einer entsprechenden Rechnungslegungspflicht (z.B. Frankreich ab Juli 2024).


BMF: Entwurf vom 17.07.2023 zu: Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)
 

Gert Klöttschen

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