Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

Finanzamt und Finanzgericht lehnen Vorsteuerabzug ab

Der Kläger, ein Verband, veranstaltete eine Weihnachtsfeier für seine Mitarbeiter:innen u.a. aus den Bereichen Vorstand sowie der Steuer- und Rechtsabteilung. Von 32 eingeladenen Arbeitnehmer:innen nahmen 31 tatsächlich an der Feier teil. Zur Durchführung mietete der Kläger ein Kochstudio an, in dem die Teilnehmer:innen unter Anleitung ein Abendessen zubereiteten und anschließend verzehrten. Die Kosten betrugen netto 3.919,90 € zzgl. 744,78 € Umsatzsteuer. Strittig war, ob der Kläger hieraus zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass er zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, auch wenn die Kosten der Veranstaltung 110 € je Arbeitnehmer:in überstiegen, da die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung, insbesondere die Miete, nicht in die Betrachtung einbezogen werden dürften. Dem folgte das Finanzamt nicht. Das Finanzgericht  Hamburg lehnte in erster Instanz die Klage ab. Demnach steht dem Kläger kein Vorsteuerabzug zu, da die bezogenen Leistungen nicht für das Unternehmen des Klägers ausgeführt wurden, sondern für den privaten Bedarf des Personals. Die angestrebte Verbesserung des Betriebsklimas genügt hierfür nicht, da dies nur mittelbar als Zweck verfolgt wurde.

Bundesfinanzhof: Vorsteuerabzug nur bei unternehmerischem Interesse zulässig

Der Bundesfinanzhof bestätigt die Auffassung des Finanzgerichts und gibt weitere für die Praxis wichtige Hinweise. So stellt das gemeinsame Kochen ein Teamevent dar, das geeignet ist, das Betriebsklima zu verbessern. Dennoch ändert dies nichts daran, dass die Leistungen unmittelbar für den privaten Bedarf des Personals bestimmt sind und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Ein Vorsteuerabzug ist nur zulässig, wenn das unternehmerische Interesse an der Veranstaltung das der Mitarbeiter:innen übersteigt. Dies ist z.B. der Fall, wenn Arbeitnehmer:innen an einer Arbeitssitzung teilnehmen müssen und ein (Arbeits-)Essen erhalten, damit die Arbeit nicht unterbrochen wird. Auf Weihnachtsfeiern trifft dies nicht zu.

Ein Vorsteuerabzug entsprechend der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmens ist allerdings zulässig, wenn die Kosten der Feier Aufmerksamkeiten darstellen.

Bisher orientierte sich die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung von Aufmerksamkeiten an der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Lohnsteuerrecht zur „Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung“. Wurde die Freigrenze von 110 € für Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen unterschritten, lag kein Arbeitslohn vor. Zudem wurden Kosten für die Organisation des Eventveranstalters hierbei nicht berücksichtigt. Mittlerweile wurden die Regelungen im Lohnsteuerrecht hierzu geändert. Die Freigrenze wurde durch einen Freibetrag ersetzt. Kosten für den „äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung“ sind nun zu berücksichtigen. Diese Änderungen können laut Bundesfinanzhof nicht auf die Beurteilung von Aufmerksamkeiten im Umsatzsteuergesetz (UStG) übernommen werden. Unverändert gilt hier die Freigrenze von 110 €. Die Abspaltung der Kosten für den äußeren Rahmen scheitert daran, dass das Kochevent eine einheitliche Leistung darstellt, die nicht künstlich aufgespalten werden kann. Zuletzt weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass bei der Berechnung der 110-€-Grenze nur die Anzahl der anwesenden Teilnehmer:innen zu berücksichtigen ist.

Konsequenzen

Der Bundesfinanzhof bleibt bei seiner Linie. Ein Vorsteuerabzug aus Weihnachtsfeiern und ähnlichen Veranstaltungen ist nur möglich, wenn es sich um Aufmerksamkeiten handelt. Zur Frage, ob es sich um Aufmerksamkeiten handelt, gibt der Bundesfinanzhof für die Praxis wertvolle Hinweise. Wichtig ist, dass der Bundesfinanzhof diesbezüglich der geänderten lohnsteuerrechtlichen Behandlung nicht folgt. Beachten Sie dies, wenn Sie die nächste Veranstaltung planen.

Bundesfinanzhof vom 10.5.2023 – V R 16/21

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