ViDA: Die weitreichende Umgestaltung des EU-Mehrwertsteuersystems
Die EU hat mit dem Reformpaket „VAT in the Digital Age“ (ViDA) eine der bedeutendsten Änderungen seit Einführung des Binnenmarktes 1993 verabschiedet.
Ziel ist es, das Mehrwertsteuersystem zu digitalisieren, Steuerbetrug (insbesondere beim innergemeinschaftlichen Handel) zu bekämpfen und administrative Hürden abzubauen.
Die Reform ruht auf drei zentralen Säulen, die schrittweise zwischen 2027 und 2035 umgesetzt werden:
- 1. Säule: Elektronische Rechnungstellung und digitales Meldesystem (DRR)
- 2. Säule: Neuregelung der Besteuerung der Plattformwirtschaft
- 3. Säule: Einzige Mehrwertsteuer-Registrierung (Single VAT Registration)
Im Einzelnen ergeben sich die folgenden Neuerungen:
1. Säule: Elektronische Rechnungstellung und digitales Meldesystem (DRR)
Bereits seit 2025 besteht in Deutschland die Verpflichtung insbesondere bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen zwischen zwei Unternehmern im Inland, elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) empfangen zu können. Ab spätestens 2028 gilt dann auch die Verpflichtung für entsprechende Umsätze E-Rechnungen auszustellen / zu versenden.
Die 1. Säule des VIDA-Reformpakets geht darüber hinaus. Diese Säule stellt die technisch größte Herausforderung für die Unternehmen dar.
E-Rechnung als Standard
Ab dem 1. Juli 2030 wird die E-Rechnung im strukturierten Format (Norm EN-16931) obligatorisch für alle grenzüberschreitenden B2B-Transaktionen (Lieferungen und sonstige Leistungen) in der EU.
Striktes Zeitfenster
Weiter müssen diese Rechnungen künftig innerhalb von zehn Tagen nach Leistungserbringung (bzw. Vorauszahlung) ausgestellt werden. Sammelrechnungen für Umsätze eines Kalendermonats sind grundsätzlich möglich. Diese sind binnen zehn Tagen nach Monatsende auszustellen.
Echtzeit-Reporting
Die bisherige Zusammenfassende Meldung wird durch ein digitales Echtzeit-Reporting ersetzt. Die Rechnungsdaten müssen zeitgleich mit der Rechnungsstellung an die Finanzbehörden übermittelt werden. Dieses sog. Digital Reporting Requirements (DRR) soll eine automatisierte Kontrolle der Transaktionen auf EU-Ebene ermöglichen. Optional wird auf Rechnungsempfängerseite auch eine Meldeverpflichtung binnen fünf Tagen ab Rechnungseingang eingeführt.
Neue Pflichtangaben
Rechnungen müssen künftig zusätzliche Informationen enthalten, wie z.B. die Kontoverbindung des Leistenden und bei Berichtigungen die ursprüngliche Rechnungsnummer.
2. Säule: Neuregelung der Besteuerung der Plattformwirtschaft
Warenlieferungen mit Drittlandbezug über Online-Plattformen
Bereits jetzt wird in bestimmten Fällen von Warenlieferungen mit Drittlandbezug im Bereich mit nicht unternehmerischen Kunden (B2C) eine Lieferkette zwischen Online-Händler, Plattformbetreiber und Kunden fingiert, beispielsweise, wenn der Online-Händler im Drittland an B2C-Kunden Waren innerhalb der EU liefert bzw. bei einer Einfuhr von Waren mit einem Warenwert von max. 150 €. Der Plattformbetreiber wird dadurch zum Steuerschuldner für die Warenlieferungen an den B2C-Kunden.
Die 2. Säule des VIDA-Pakets sieht vor, dass die Lieferkettenfiktion ab dem 1. Januar 2027 auf sämtliche über eine Plattform erbrachte Lieferungen eines Online-Händlers im Drittland innerhalb der EU sowohl im B2B- als auch B2C-Bereich ausgedehnt wird. Der Plattformbetreiber wird dadurch im größeren Umfang zum Steuerschuldner für die Warenlieferung an den Kunden.
Vermittlung von Kurzzeitvermietungen von Wohnungen / Häusern oder von Personenbeförderungen
Die 2. Säule sieht weiter vor, dass Betreiber digitaler Plattformen, die als Vermittler von Kurzzeitvermietungen (bis zu 30 Nächten) von Wohnungen / Häusern oder von Personenbeförderungen (auf der Straße) zwischen Anbietern und Kunden eingeschaltet sind, in die Steuerpflicht eingebunden werden, um aktuelle Wettbewerbsverzerrungen gegenüber klassischen Anbietern (Hotels, Taxen) zu vermeiden. Der Plattformbetreiber als zivilrechtlicher Vermittler wird umsatzsteuerlich in die Leistungskette einbezogen. Der Vermieter / Fahrer erbringt aus umsatzsteuerlicher Sicht die Leistung an den Plattformbetreiber und dieser erbringt dann die entsprechende Leistung an den Kunden. Der Plattformbetreiber wird somit grundsätzlich zum Steuerschuldner. Diese Regelung greift spätestens ab dem 1. Januar 2030. Die Mitgliedsstaaten können die Regelungen bereits ab dem 1. Juli 2028 optional einführen.
3. Säule: Die einzige Mehrwertsteuer-Registrierung (Single VAT Registration)
Um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu senken, wird mit der 3. Säule das Konzept einer umsatzsteuerlichen Registrierung in einem einzigen EU-Mitgliedsstaat für die gesamte EU vorangetrieben.
Ausweitung des One-Stop-Shop (OSS)
Ab 1. Januar 2027 wird das OSS-Verfahren ausgeweitet. Es umfasst dann auch Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte, sofern der leistende Unternehmer im Mitgliedstaat der Steuerbarkeit nicht ansässig ist. Entsprechende Leistungen können dann einheitlich zentral für alle EU-Mitgliedstaaten erklärt werden. In Deutschland erfolgt dies beim Bundeszentralamt für Steuern.
Reverse-Charge-Verfahren
Ab 1. Juli 2028 wird die Umkehr der Steuerschuldnerschaft für B2B-Umsätze zwingend, wenn der Leistende im Land des Umsatzes weder ansässig noch registriert ist und der Empfänger aber schon. Der B2B-Leistungsempfänger wird dann Umsatzsteuerschuldner.
Konsignationslager
Die bisherige Vereinfachungsregelung für Konsignationslager wird zum 30. Juni 2028 abgeschafft und durch das OSS-Verfahren für innergemeinschaftliche Waren-Verbringungen ersetzt.
Zusammenfassung der wichtigsten Daten im Überblick
- 1. Januar 2027 bzw. 1. Januar 2028: Die seit dem 1. Januar 2025 bestehende E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze auf der Empfangsseite gilt auch für den Rechnungsversand.
- 1. Januar 2027: Ausweitung der Plattformfiktion auf B2B-Warenlieferungen und erste Erweiterungen der Anwendung des OSS-Verfahrens.
- 1. Juli 2028: Beginn der verpflichtenden Reverse-Charge-Ausweitung und optionaler Start der Plattformregeln für Dienstleistungen.
- 1. Juli 2030: Volle Wirksamkeit der EU-weiten E-Rechnungspflicht für grenzüberschreitende B2B-Transaktionen und des Echtzeit-Reportings.
Aktueller Handlungsbedarf
Trotz der vermeintlich langen Übergangsfristen auf EU-Ebene besteht für Sie unmittelbarer Handlungsbedarf.
Die Umstellung auf ViDA ist kein rein umsatzsteuerliches Thema, sondern eine IT-technische und prozessuale Herausforderung.
Prüfen Sie gemeinsam mit uns
1. IT-Infrastruktur: Kann Ihre Software strukturierte E-Rechnungen nach der Norm EN-16931 erstellen, empfangen, validieren und revisionssicher archivieren?
2. Prozessgeschwindigkeit: Sind Ihre Abläufe schnell genug, um die 10-Tage-Frist für die Rechnungsstellung und das Echtzeit-Reporting einzuhalten?
3. OSS-Check: Können Sie durch die neuen OSS-Regelungen Registrierungen im EU-Ausland abbauen und Kosten sparen?
4. Plattform-Check: Sind Sie als Betreiber oder Nutzer einer Plattform von der neuen Leistungskettenfiktion betroffen?
Handeln Sie frühzeitig! Die Umstellung benötigt Zeit. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Prozesse „ViDA-ready“ zu gestalten und Compliance-Risiken zu minimieren.