Sportvereine: Umsatzsteuerpflicht für Mitgliedsbeiträge?

Rechtslage

Die Finanzverwaltung qualifiziert Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen als nicht steuerbare echte Mitgliedsbeiträge. Der BFH teilt diese Auffassung schon seit Jahren nicht. Laut BFH sind Mitgliedsbeiträge steuerbar, auch dann, wenn die Mitglieder nicht alle Vorteile nutzen.

Vorsteuerabzug aus Investitionen (Kunstrasenplatz)

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Sportverein. Dieser errichtete einen Kunstrasenplatz, der von den Vereinsmitgliedern sowie von der 1. Herren-Fußballmannschaft genutzt wurde. Für die Heimspiele der 1. Herren-Fußballmannschaft nahm der Verein umsatzsteuerpflichtige Eintrittsgelder ein. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des BFH unterwarf der Kläger die Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer und machte den vollen Vorsteuerabzug aus der Errichtung des Kunstrasenplatzes geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, da die Mitgliedsbeiträge, sofern sie steuerbar sind, nach § 4 Nr. 22b UStG als Eintrittsgelder zu sportlichen Veranstaltungen steuerfrei wären. Das Finanzamt beruft sich insoweit auf ein Schreiben des BMF vom 4.2.2019.

BFH: Finanzverwaltung hält seit 15 Jahren an der Rechtsprechung widersprechender Verwaltungspraxis fest

Der BFH bestätigt seine Rechtsprechung, wonach Mitgliedsbeiträge von Sportvereins Gegenleistung, für die von diesen erbrachten Dienstleistungen sein können, unabhängig davon, ob die Mitglieder diese Leistungen nutzen. Die abweichende Auffassung der Finanzverwaltung kritisiert er hierbei ausdrücklich: „Dass die Finanzverwaltung – auch nach über 15 Jahren – an einer der ständigen Rechtsprechung widersprechenden Verwaltungspraxis (Abschn. 1.4 Abs. 1 und Abschn. 2.10 Abs. 1 UStAE) weiter festhält, führt zu keiner anderen Beurteilung“.  Die Mitgliedsbeiträge sind daher steuerbar, fraglich ist jedoch, ob diese als Eintrittsgelder für sportliche Veranstaltungen steuerfrei sind. Unter sportlicher Veranstaltung versteht der BFH eine organisatorische Maßnahme, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu betreiben. Nicht hierunter fällt die Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen sowie konkrete Dienstleistungen, wie z. B. spezielles Training für einzelne Sportler. Damit fallen nicht alle Leistungen eines Sportvereins unter die Steuerbefreiung. Da die Feststellungen der Vorinstanz nicht ausreichen, um zu bestimmen, in welchem Umfang steuerfreie Leistungen erbracht wurden, verweist der BFH das Verfahren an die Vorinstanz zurück.

Hinweise des BFH zur Prüfung der Steuerbefreiung der Mitgliedsbeiträge

Der BFH gibt der Vorinstanz folgende Hinweise hinsichtlich der Prüfung der Steuerbefreiung:

Zunächst ist zu prüfen, ob der Kläger insgesamt eine einheitliche oder mehrere selbständige Leistungen an seine Mitglieder erbringt. Liegt eine einheitliche Leistung vor, so kann diese in Gänze nur steuerpflichtig oder steuerfrei sein, eine Aufteilung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Bei Vorliegen mehrerer selbständiger Leistungen ist jede für sich zu betrachten. Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn Haupt- und Nebenleistungen vorliegen oder mehrere Leistungen zusammen eine Gesamtleistung ergeben.

Bei Vorliegen einer Hauptleistung ist allein diese zu würdigen. Ist diese steuerfrei, sind dies auch die Nebenleistungen. Ergeben mehrere gleichwertige Leistungen die Gesamtleistung, so ist die Gesamtleistung steuerfrei, wenn alle eingehenden Leistungen steuerfrei sind. Ist nur eine eingehende Leistung steuerpflichtig, ist dies auch die Gesamtleistung. Der BFH tendiert dazu, dass das Angebot des Sportvereins eine einheitliche Leistung darstellt, die sich aus gleichwertigen Leistungen zusammensetzt. Die Vorinstanz muss nun prüfen, ob eine dieser Leistungen steuerpflichtig ist, was zur Steuerpflicht der Mitgliedsbeiträge führen würde.

Konsequenzen: Steuerpflicht für Mitgliedsbeiträge an Sportvereine?

Es ist fraglich, ob die Finanzverwaltung nach dieser Zurechtweisung durch den BFH weiterhin an der längst überholten Verwaltungsauffassung festhalten wird. Sportvereine sollten prüfen, ob sie unter Berufung auf die Rechtsprechung des BFH unter den genannten Voraussetzungen den Vorsteuerabzug aus Investitionen geltend machen können. Dies bedingt dann aber auch die Steuerpflicht der Mitgliedsbeiträge. Spätestens, wenn die Finanzverwaltung dem BFH folgt, droht den Vereinen die Steuerpflicht der Mitgliedsbeiträge. Ist dies nicht gewünscht, so zeigt der BFH klar auf, dass dies nur durch eine gesetzliche Ausweitung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22b UStG erreicht werden kann, nicht jedoch durch Festhalten an einer rechtswidrigen Verwaltungsauffassung. Der Gesetzgeber hatte hierzu schon einmal einen Anlauf im Jahressteuergesetz 2024 gestartet, der jedoch nicht umgesetzt wurde. Sollte dies zukünftig umgesetzt werde, würde dies allerdings auch dem Vorsteuerabzug aus Investitionen ein Ende setzen.

BFH, Urteil v. 13.11.2025 V R 4/23

Gert Klöttschen

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