Verrechnungspreise zwischen Umsatzsteuer und Zollrecht: Aktuelle Risiken und Handlungsbedarf
Verrechnungspreise: Mehr als ein Ertragsteuerthema
Verrechnungspreise galten lange als klassisches Feld der Ertragsteuer. Ziel war es, den Grundsatz des Fremdvergleichs einzuhalten und die Vorgaben der OECD-Leitlinien sowie des § 1 Außensteuergesetz (AStG) zu erfüllen. In der Praxis wurden umsatzsteuerliche und zollrechtliche Folgen konzerninterner Leistungsbeziehungen häufig vernachlässigt. Diese Trennung lässt sich angesichts der aktuellen Rechtsprechung nicht mehr aufrechterhalten.
Gerade nachträgliche Verrechnungspreisanpassungen („True-ups“ oder Ausgleichszahlungen) geraten zunehmend in den Fokus von Umsatzsteuer- und Zollprüfungen.
Umsatzsteuerliche Behandlung: EuGH-Urteile 2025 und 2026 und ihre Folgen
Mit Urteil vom 4.9.2025 (Arcomet Towercranes) hat der EuGH klargestellt: Verrechnungspreisanpassungen können ein steuerbares Entgelt für eine konkret erbrachte konzerninterne Leistung sein – sofern ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Zahlung und Leistung besteht und diese vertraglich klar definiert ist. Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt, nicht die Bezeichnung der Zahlung (z.B. „Margenausgleich“).
Im entschiedenen Fall hatte eine Muttergesellschaft für ihre Tochtergesellschaft Dienstleistungen erbracht, deren Vergütung sich nach der tatsächlich erzielten Gewinnmarge richtete. Überstieg die Marge einen festgelegten Korridor, wurde eine Ausgleichszahlung fällig. Der EuGH urteilte, dass diese Zahlung als Entgelt für eine steuerbare Leistung zu behandeln ist, wenn die zugrunde liegenden Leistungen klar identifizierbar sind. Die Folge: Umsatzsteuerpflicht, inklusive aller Anforderungen an Rechnungsstellung, Reverse-Charge-Verfahren und Vorsteuerabzug.
Dagegen scheint der EuGH mit Urteil vom 13.5.2026 (Stellantis Portugal) in der Verrechnungspreisanpassung eher eine nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage für erbrachte Lieferungen zu sehen. Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin Fahrzeuglieferungen von Gruppengesellschaften erhalten und die Fahrzeuge an externe Vertragshändler weitergeliefert. Im Fall von Mängelbeseitigungen in Garantiefällen hatten die Vertragshändler die Reparaturen durchgeführt und der Klägerin in Rechnung gestellt. Die Gewinnspanne der Klägerin wurde jeweils durch Verrechnungspreisanpassungen der Kaufpreise für die gelieferten Fahrzeuge angepasst. Hierbei wurden auch die Kosten der Klägerin für die Reparaturleistungen berücksichtigt.
Für deutsche Unternehmen bedeutet das: Zahlreiche bislang als „nicht steuerbar“ eingestufte Verrechnungspreisanpassungen können künftig entweder als Dienstleistungen oder als Lieferungen umsatzsteuerpflichtig werden – oft, ohne dass die Prozesse und Dokumentationen darauf vorbereitet sind.
Zollrechtliche Bewertung: Urteil des Bundesfinanzhofs 2025 und neue Anforderungen an den Zollwert
Parallel zur Umsatzsteuer verschärft sich auch im Zollrecht die Lage. Mit Urteil vom 15.7.2025 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass nachträgliche Preiserhöhungen im Konzern ein starkes Indiz für eine preisbeeinflussende Verbundenheit darstellen. Das kann den ursprünglich angemeldeten Zollwert infrage stellen.
Die Folge: Nachbelastungen bei Zoll und Einfuhrumsatzsteuer drohen, wenn Verrechnungspreisanpassungen zu einer nachträglichen Preiserhöhung führen. Die Beweislast liegt beim Importeur, der nachweisen muss, dass der ursprünglich gemeldete Transaktionswert trotz Verbundenheit fremdüblich war. Besonders kritisch: Während Preiserhöhungen zu Nachzahlungen führen können, ist eine Reduzierung des Zollwerts bei nachträglichen Preisnachlässen nach aktueller Rechtsprechung meist ausgeschlossen. Unternehmen stehen hier vor erheblichen Dokumentations- und Nachweispflichten.
Praxisfolgen: Inkonsistenzen, Risiken und typische Fehlerquellen
Die aktuelle Rechtsprechung macht deutlich: Inkonsistente Verrechnungspreissysteme bergen erhebliche Mehrfachrisiken. Typische Fehlerquellen sind:
- ertragsteuerlich gebotene Preisanpassungen, die umsatzsteuerlich als steuerbarer Leistungsaustausch gelten und zollrechtlich als preisbeeinflusst verworfen werden;
- fehlende oder unklare Dokumentation der zugrunde liegenden Leistungen und Zahlungsflüsse;
- nicht abgestimmte Verträge, die die Anforderungen der verschiedenen Steuerarten nicht ausreichend berücksichtigen;
- fehlendes Monitoring bei margenbasierten Verrechnungspreissystemen.
Ohne eine integrierte Betrachtung drohen Steuernachzahlungen, Zinsen und intensive Diskussionen in Betriebs- und Zollprüfungen.
Handlungsempfehlungen: So vermeiden Sie Mehrfachrisiken und Nachzahlungen
Unternehmen sollten jetzt aktiv werden und ihre Verrechnungspreissysteme auf den Prüfstand stellen. Konkret sind folgende Schritte zu empfehlen:
- Überprüfung bestehender Verrechnungspreismodelle auf umsatzsteuerliche und zollrechtliche Implikationen,
- Analyse und gegebenenfalls Anpassung von Verrechnungspreisanpassungsklauseln, insbesondere bei Ex-post-Mechanismen,
- laufendes Monitoring bei margenbasierten Modellen und möglichst prospektive Preisanpassungen,
- Abgleich von Verrechnungspreisdokumentation, Leistungsvereinbarungen und tatsächlichen Abläufen,
- Bewertung bestehender Importstrukturen im Hinblick auf Zollwert- und Einfuhrumsatzsteuerrisiken,
- Anpassung von Verträgen, Abrechnungs- und Compliance-Prozessen, um steuerartübergreifende Risiken zu vermeiden.
Eine strukturierte Risikoanalyse und die rechtssichere Weiterentwicklung der Verrechnungspreis-, Umsatzsteuer- und Zollprozesse sind jetzt unerlässlich.
Fazit: Roadmap für die integrierte Verrechnungspreis-Compliance
Die jüngsten Entscheidungen des EuGH und des Bundesfinanzhofs markieren einen Wendepunkt: Verrechnungspreise müssen steuerartübergreifend betrachtet und dokumentiert werden. Unternehmen, die jetzt handeln, können Mehrfachrisiken vermeiden und ihre Compliance stärken. Ein integrierter Ansatz ist der Schlüssel für eine sichere und effiziente Gestaltung konzerninterner Leistungs- und Lieferbeziehungen.
Europäischer Gerichtshof, Urteile vom 13.5.2026 – C-603/24 (Stellantis Portugal) und vom 4.9.2025 – C-726/23 (Arcomet Towercranes)
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.7.2025 – Az. VII R 36/22