Bundesgerichtshof ändert Rechtsprechung zur strafrechtlichen Behandlung von Umsatzsteuervoranmeldungen

Unrichtige Voranmeldungen und Jahreserklärung sind unterschiedliche Taten 

Wer bei einer Steuererklärung falsche Angaben macht oder diese nicht abgibt, macht sich wegen Steuerhinterziehung strafbar. Bei der Umsatzsteuer gab es die Besonderheit, dass die Voranmeldungen eines Jahres und die anschließende Jahreserklärung nur als eine Tat galten. Dies wurde damit begründet, dass die Jahreserklärung die Voranmeldungen ersetzt und die Umsatzsteuer abschließend festgesetzt wird. Deshalb standen in der Regel nur fehlerhafte Jahreserklärungen im Fokus der Ermittlungsbehörden. Damit ist jetzt Schluss! In einer aktuellen Entscheidung rückt der Bundesgerichtshof von seiner bisherigen Rechtsprechung ab und betrachtet nunmehr die Voranmeldungen unabhängig von der folgenden Jahreserklärung als eigenständige Taten.

Bundesgerichtshof sieht die Voranmeldung als eigenständige Steuererklärungen

Nach Auffassung der Richter:innen des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei den Voranmeldungen und der folgenden Jahreserklärung nicht um einen einheitlichen Lebensvorgang. So sei eine jede Voranmeldung eine selbstständige Steueranmeldung und diene nicht lediglich als Abwicklung einer Vorauszahlung für die Jahreserklärung. Die Festsetzung der Jahresumsatzsteuer führe nicht zur Aufhebung oder Änderung der Vorauszahlungsfestsetzungen, sondern löse sie nur ab.

Strafrechtliche Folgen 

In der Konsequenz können nun bei monatlicher Erklärungspflicht statt bislang nur einer Tat gleich 13 unrichtige Steuererklärungen für denselben Besteuerungszeitraum strafrechtlich verfolgt werden. Hier muss sich zwar noch zeigen, ob sich die verhängten Strafen im Rahmen einer Gesamtstrafbildung erhöhen. Davon aber ist auszugehen, weil der Unrechtsgehalt mehrerer Einzeltaten bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.

Für die Praxis

Spätestens seit dieser Entscheidung sind die Zeiten vorbei, in denen zur Behebung von vorübergehenden Liquiditätsengpässen nicht den Tatsachen entsprechende Voranmeldungen abgegeben wurden, um diese später mit der Jahreserklärung „glattzuziehen“. Hierbei ist zu beachten, dass eine solche „Korrektur“ als Selbstanzeige gewertet werden kann, und zwar mit allen Voraussetzungen und Konsequenzen. Bereits jetzt war es so, dass die Finanzämter bei nicht unerheblichen Nachzahlungen im Rahmen einer Jahreserklärung nach dem Grund hierfür gefragt haben. Nach der Änderung der Rechtsprechung ist nunmehr verstärkt darauf zu achten, dass die Voranmeldungen rechtzeitig und vollständig abgegeben werden, was die verantwortlichen Personen im eigenen Interesse sicherstellen sollten. Auch die Berichtigung von bloßen Fehlern darf nicht mehr bis zur Jahreserklärung zurückgestellt werden, sondern diese sind umgehend nach der Entdeckung in der jeweiligen Voranmeldung zu korrigieren. Idealerweise ist die Jahreserklärung nur ein „Nullsummenspiel“.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.12.2025 – 1 StR 387/25

Markus Feinendegen

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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Marion Ahrns

Rechtsanwältin / Fachanwältin für Steuerrecht / Director

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