Verrechnungspreisanpassungen und Umsatzsteuer – Unklarheiten bleiben bestehen
EuGH-Urteil zu Verrechnungspreisanpassungen
Verrechnungspreisanpassungen sind ein zentrales Thema im internationalen Konzernumfeld. Sie dienen dazu, konzerninterne Leistungen marktgerecht zu bepreisen und die steuerliche Gewinnverteilung zwischen verbundenen Unternehmen sicherzustellen. Das aktuelle EuGH-Urteil vom 4.9.2025 (C-726/23, Arcomet Towercranes) beschäftigte sich mit der Frage, ob ein nach den OECD-Verrechnungspreisleitlinien ermittelter Ausgleichsbetrag aus umsatzsteuerlicher Sicht Entgelt für eine Leistung darstellen kann.
Fremdübliche Margen (am Fall Arcomet Towercranes)
Im entschiedenen Fall hatten eine belgische Muttergesellschaft und ihre rumänische Tochtergesellschaft einen Vertrag geschlossen, in dem sich jede Partei verpflichtete, zugunsten der anderen eine Reihe von Leistungen zu erbringen (z.B. Muttergesellschaft an Tochtergesellschaft: Management- und Beschaffungsleistungen). Zur Vergütung dieser Leistungen wurde geregelt, dass je nach Marge der Tochtergesellschaft – ermittelt nach der sogenannten Transaktionsbezogenen Nettomargenmethode (TNMM) – Ausgleichszahlungen zu entrichten waren.
War die ermittelte Marge höher als die fremdübliche operative Marge, zahlte die Tochtergesellschaft eine Ausgleichszahlung an die Muttergesellschaft. War die ermittelte Marge niedriger, erfolgte die Zahlung umgekehrt. Lag die Marge im Korridor der Fremdüblichkeit, erfolgten keine Zahlungen. Die Schlussabrechnung über die Ausgleichszahlung erfolgte zum Ende des Geschäftsjahres.
Entscheidung des EuGH und offene Fragen
Die Entscheidung des EuGH fällt sehr unspezifisch aus und orientiert sich im Wesentlichen an dem Schlussantrag des Generalanwalts. Er zieht sich auf die allgemeinen Grundsätze zum Leistungsaustausch zurück und betont, dass die vertragliche Grundlage im Urteilsfall ausreichend ist, damit Leistung (der Muttergesellschaft) und Zahlung (der Tochtergesellschaft) im Leistungsaustausch erfolgen. Dass diese Konstellation eine positive Gewinnspanne der Tochtergesellschaft voraussetzt, änderte an der Auffassung des EuGH nichts. Spezifische Anmerkungen zu Verrechnungspreisanpassungen – außer der Schlussfolgerung, dass auch ein Verrechnungspreis den tatsächlichen Gegenwert einer erbrachten Dienstleistung darstellen kann – nimmt der EuGH nicht vor.
In der Folge bleiben spannende umsatzsteuerliche Fragen zu diesem komplexen Thema weiter unbeantwortet.
So hatte der EuGH beispielsweise nur zu entscheiden, wie Ausgleichszahlungen von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft (höhere Marge als üblich) zu würdigen sind. Der umgekehrte Fall der geringeren Marge, der zu einer Ausgleichszahlung von der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft führt, findet keine Erwähnung.
Auch zur Verrechnungspreisanpassung äußert sich der EuGH nicht. Denkbar wäre hier aus umsatzsteuerlicher Sicht z.B. eine Änderung der Bemessungsgrundlage.
Und schließlich stellt die Transaktionsbezogene Nettomargenmethode (TNMM) auch nur eine Möglichkeit der Verrechnungspreisermittlung nach den OECD-Verrechnungspreisleitlinien dar. Fraglich ist hier, welche umsatzsteuerlichen Folgen sich bei der Wahl einer anderen Ermittlungsmethode ergeben.
Auswirkungen auf die Praxis
Unternehmen stehen damit weiterhin vor Herausforderungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Verrechnungspreisanpassungen – insbesondere in komplexen Konzernstrukturen. Es bleibt zu hoffen, dass der EuGH in weiteren Urteilen zu Verrechnungspreisen im umsatzsteuerlichen Kontext spezifischere Aussagen trifft. Die umsatzsteuerliche Relevanz dieses Urteils dürfte dabei eher als gering angesehen werden.