Verteilung von Erhaltungsaufwendungen: Abkehr von der bisherigen Verwaltungspraxis?
Kernaussage
Wer hohe Instandhaltungsaufwendungen für seine vermiete Immobilie tätigt, kann diese entweder im Jahr der Zahlung als Werbungskosten geltend machen oder aber gleichmäßig über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren verteilen (§ 82b EStDV). Eine solche Verteilung ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn sich die gesamten Instandhaltungsaufwendungen aufgrund eines zu geringen Einkommens nicht vollständig in einem Jahr auswirken können oder sich bei höheren Einkünften mit der gleichmäßigen Verteilung infolge der Steuerprogression insgesamt eine höhere Gesamtsteuerersparnis erzielen lässt. Was aber passiert mit den Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des gewählten Verteilungszeitraums verstirbt? Für die Finanzverwaltung ist die Sachlage bislang eindeutig; sie stützt sich auf eine entsprechende Bestimmung in den Einkommensteuerrichtlinien. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster bringt nun aber Bewegung in diese Frage.
Sachverhalt
Der verstorbene Ehemann der Klägerin war Eigentümer eines vermieteten Zweifamilienhauses. Das Objekt ging mit dem Erbfall auf eine Erbengemeinschaft über. In den Vorjahren hatte der Eigentümer Erhaltungsaufwendungen für die Immobilie getätigt, für die er nach § 82b EStDV eine Verteilung auf mehrere Jahre beantragt hatte. In der Einkommensteuererklärung für das Todesjahr des Ehemannes beantragte die Witwe, die nicht verbrauchten Beträge der Erhaltungsaufwendungen in einer Summe als Werbungskosten abzuziehen. Dies lehnte das Finanzamt ab. Das Abzugsvolumen gehe mit dem Tod des Ehemannes auf die Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolgerin über und sei folglich von dieser weiterzuführen.
Entscheidung des Finanzgerichts Münster
Nein, sagen die Finanzrichter und gaben der Klägerin recht. Die noch nicht verbrauchten Instandhaltungsaufwendungen gehen nicht auf die Erben über, sondern sind in voller Höhe beim Erblasser in dem Veranlagungszeitraum abziehbar, in dem er verstorben ist. Sie verweisen in ihrer Begründung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2018, in dem es um die Berücksichtigung eines verbliebenen Instandhaltungsaufwands bei einer nießbrauchbelasteten Immobilie ging. Obwohl nicht der gleiche Sachverhalt, lassen nach Ansicht der Finanzrichter die teilweise allgemein gehaltenen Ausführungen in der Urteilsbegründung des Bundesfinanzhofs erkennen, dass die Grundsätze über den entschiedenen Sachverhalt hinaus auf alle Fallkonstellationen zu übertragen sind, in denen ein verstorbener Steuerpflichtiger noch nicht verbrauchte verteilungsfähige Erhaltungsaufwendungen getragen hat.
Konsequenz
Der Fall ist mittlerweile beim Bundesfinanzhof anhängig. Steuerpflichtige, bei denen in vergleichbaren Fällen der Abzug noch nicht verbrauchter Instandhaltungsaufwendungen in einer Summe steuerlich vorteilhafter ist, sollten daher unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts und das anhängige Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof Ruhen des Verfahrens beantragen.