Werbungskostenabzug für Einrichtungsgegenstände bei doppelter Haushaltsführung

Kernaussage

Der Gesetzgeber hat die sogenannte doppelte Haushaltsführung eingeführt, um Arbeitnehmer steuerlich zu entlasten, die aus rein beruflichen Gründen eine Zweitwohnung begründen müssen. Um die mit dem Unterhalt einer Zweitwohnung verbundenen zusätzlichen Kosten abzufedern, können Betroffene die Aufwendungen gegen Nachweis bis zum Höchstbetrag von 1.000 € pro Monat als Werbungskosten steuermindernd in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Der mit Rechtsänderung im Jahr 2014 eingeführte Höchstbetrag umfasst unstreitig die Miete mit Nebenkosten, die Reinigung und Renovierung der Wohnung. Was aber ist mit den Kosten für die Einrichtung der Zweitwohnung? Zählen Aufwendungen für Möbel und Hausrat ebenfalls zu den nur begrenzt absetzbaren Unterkunftskosten? Dieser Frage hatte sich jetzt der Bundesfinanzhof angenommen.

Sachverhalt

Die Kläger – ein Ehepaar – wurden im Streitjahr 2014 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie unterhielten einen eigenen Hausstand in A. Im Mai 2014 nahm der Ehemann eine Beschäftigung in B an und mietete aus diesem Grund ab Juni 2014 eine Zweitwohnung in der Nähe zu seinem neuen Tätigkeitsort an. In der Einkommensteuererklärung 2014 machte er im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 9.747 € geltend. In diesem Betrag enthalten waren auch Abschreibungen auf angeschaffte Einrichtungsgegenstände und Hausrat. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass mit dem Höchstbetrag für die doppelte Haushaltsführung von monatlich 1.000 € auch die Kosten für notwendige Hausrats- und Einrichtungsgegenstände abgegolten sind, und erkannte den Werbungskostenabzug nur in Höhe von 7.000 € (7 Monate x maximal 1.000 €) an. Das Finanzgericht gab der gegen die Kürzung der Werbungskosten gerichteten Klage statt. Nach Ansicht der Finanzrichter gehören Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten, deren Abzug auf 1.000 € im Monat begrenzt ist.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof schloss sich der Argumentation des Finanzgerichts an. Zu den Unterkunftskosten, deren Abzug auf 1.000 € pro Monat beschränkt ist, zählen lediglich die Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, wie beispielsweise Miete, Nebenkosten oder Reinigung. Dagegen gehören die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich Abschreibungen nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und der Haushaltsartikel ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Dafür spricht nach Ansicht der Richter unter anderem der Umstand, dass sich in der Begründung zum Gesetzentwurf kein einziger Hinweis darauf findet, dass die Aufwendungen (Abschreibungen) für Einrichtungsgegenstände und Hausrat zu den Kosten für die Nutzung der Unterkunft zählen sollen, die (nur) in Höhe von 1.000 € pro Monat abgezogen werden können. Angesichts der in der Begründung zum Gesetzentwurf enthaltenen beispielhaften Aufzählung der nur begrenzt abziehbaren Kosten hätte es aber nahegelegen, auch diese Aufwendungen anzusprechen, wenn sie nach Meinung der Verfasser des Gesetzentwurfs zu den Kosten für die Nutzung der Unterkunft hätten hinzugerechnet werden sollen.

Konsequenz

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist zu begrüßen, bedeutet sie doch eine erhebliche steuerliche Entlastung für Arbeitnehmer, die allein aus beruflichen Gründen einen zweiten Wohnsitz begründen müssen. Nach bisheriger Verwaltungspraxis dürften die nicht unerheblichen Kosten für die erstmalige Möblierung einer Zweitwohnung steuerlich ins Leere gelaufen sein, da der monatliche Höchstbetrag von 1.000 € in vielen Fällen bereits durch die laufende Miete aufgezehrt wurde.

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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Volker Latsch

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