Neues zur Organschaft

Hintergrund

Der EuGH hatte in zwei Verfahren folgende Hinweise gegeben: Zunächst hält er es für zulässig, dass das Umsatzsteuergesetz (UStG) den Organträger als einzigen Steuerpflichtigen bestimmt. Die finanzielle Eingliederung ist zwar Voraussetzung für die Organschaft, erfordert aber entgegen der „deutschen“ Auffassung nicht zwingend eine Mehrheitsbeteiligung. Offen gelassen hat er dagegen, ob Innenumsätze im Organkreis steuerbar sind.

Folgeentscheidungen des Bundesfinanzhofs

  • Zur finanziellen Eingliederung

Hinsichtlich der finanziellen Eingliederung folgt der Bundesfinanzhof dem EuGH und ändert seine Rechtsprechung. Demnach erfordert eine finanzielle Eingliederung im Grundsatz die Mehrheit der Stimmrechte. Sie liegt aber auch vor, wenn ein:e Gesellschafter:in nur 50 % der Stimmrechte besitzt, aber eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft hält und dort die einzige Geschäftsführung stellt. Laut Bundesfinanzhof kompensiert in diesem Fall die stark ausgeprägte organisatorische Eingliederung die schwächer ausgeprägte finanzielle Eingliederung.

  • Zur Steuerbarkeit der Innenumsätze

Der Bundesfinanzhof hält die Ausführungen des EuGH hierzu für nicht eindeutig. Er legt daher den Fall erneut dem EuGH vor. Dieser soll nun klären, ob Umsätze innerhalb der Organschaft steuerbar sind. Sollte der EuGH dies nicht generell befürworten, so möchte der Bundesfinanzhof wissen, ob dies zumindest für Innenumsätze gilt, bei denen die Gefahr von Steuerausfällen droht. 

Konsequenzen

Das Urteil zur finanziellen Eingliederung betrifft einen recht speziellen Fall, sodass die Allgemeinheit hiervon nicht direkt betroffen sein dürfte. Allerdings bleibt abzuwarten, ob nicht auch in anderen Konstellationen eine schwache finanzielle Eingliederung durch eine starke organisatorische ausgeglichen wird.

Die kommende Entscheidung des EuGH zur Steuerbarkeit wird dagegen alle Organschaften betreffen. Sollten Innenumsätze steuerbar sein, ändert sich die Besteuerung von Organschaften grundlegend. Dies hätte Auswirkungen auf das Rechnungswesen sowie die Fakturierung aller Organschaften. Zudem würden Organschaften, die diese umsatzsteuerlich bisher zu ihrem Vorteil nutzen, sämtliche Vorteile verlieren. Dies betrifft z.B. Fälle, in denen Innenumsätze an Mitglieder des Organkreises erbracht werden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. In solchen Fällen ist dann die Organschaft grundsätzlich zu hinterfragen und alternative Gestaltungen, gegebenenfalls auch Umstrukturierungen, sind zu prüfen.

Bundesfinanzhof vom 18.1.2023 – XI R 29/22 (XI R 16/18)
Bundesfinanzhof vom 26.1.2023 – V R 20/22 (V R 40/19)

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