Neues vom Bundesfinanzhof zur umsatzsteuerlichen Organschaft

Zum Hintergrund

Die Klägerin ist eine GmbH. Sie war einzige Komplementärin einer Kommanditgesellschaft (KG). Kommanditist der KG war Z, der zugleich einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH war. Die Geschäftsführung der GmbH durch Z erfolgte im Rahmen einer unselbstständigen Tätigkeit. Ferner vermietete Z gemeinsam mit seiner Ehefrau Büroräume an die KG. Für die Geschäftsführung der KG erhielt die GmbH 24.000 € jährlich. Strittig war, ob diese Vergütung aufgrund des Vorliegens einer Organschaft mit der KG der Umsatzsteuer unterliegt.

Wirtschaftliche Eingliederung?

Der Bundesfinanzhof stellt zunächst fest, dass Z weder Organträger der GmbH noch der KG war, da es an der wirtschaftlichen Eingliederung fehlt. Im Verhältnis zur GmbH lag dies daran, dass Z die Geschäftsführungsleistungen nicht selbstständig und damit nicht unternehmerisch erbracht hat. Gegenüber der KG reicht die Vermietung von nicht eigens für die KG ausgestatteten und daher jederzeit austauschbaren Räumen nicht für die wirtschaftliche Eingliederung aus.

Keine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften

Da Z nicht Teil des Organkreises ist, stellte sich die Frage, ob zwischen den Schwestergesellschaften eine Organschaft besteht. Dies ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht der Fall, da der Organträger immer an der Organgesellschaft beteiligt sein muss. Dies sei bei Schwestergesellschaften nicht der Fall.

Konsequenzen für die Praxis

Das Urteil ist für die Praxis relevant. So ist zu beachten, dass nicht jegliche Raumvermietung zwischen dem potenziellen Organträger und der Organgesellschaft eine wirtschaftliche Eingliederung begründet. Hier ist genau zu differenzieren.

Zur Frage der Organschaft zwischen Schwestergesellschaften kann der Auffassung des Bundesfinanzhofs gefolgt werden. Angesichts der zahlreichen beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängigen Fragen zu dieser Thematik ist nicht ausgeschlossen, dass dies noch nicht das letzte Wort hierzu ist. Im Zweifel sollten Sie steuerlichen Rat einholen. Unsere Expert:innen helfen Ihnen gerne weiter.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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Klaus Altendorf

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Oliver Lohmar, LL.M.

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