Steuerwirksame Verluste bei der Veräußerung von Aktien im Privatvermögen
Hintergrund
Mit Einführung der Abgeltungsteuer durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 hat es einen Paradigmenwechsel bei der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen gegeben. Waren bis dahin grundsätzlich nur laufende Erträge steuerpflichtig, sollte mit der Gesetzesänderung eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen erreicht werden. Entsprechend sind Veräußerungsgewinne aus Kapitalvermögen seitdem grundsätzlich und unabhängig von Haltedauern bzw. Spekulationsfristen zu versteuern. Im Gegenzug sind Verluste abzugsfähig, allerdings insofern nur eingeschränkt verwertbar, als sie lediglich mit bestimmten positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen. Nachdem der Bundesfinanzhof kürzlich über den Ausfall privater Darlehensforderungen urteilte und entschied, dass diese zu steuerwirksamen Verlusten führen, hatte der Bundesfinanzhof nun über die Veräußerung wertloser Aktien zu urteilen.
Sachverhalt
Der Kläger hielt über ein Depot Aktien, die er zu rund 6.000 € erwarb. Nachdem die Aktien effektiv wertlos wurden, veräußerte er diese in zwei Tranchen zu 8 € bzw. 6 €. Die im Rahmen der Transaktion anfallenden Veräußerungskosten beliefen sich jeweils auf den Veräußerungspreis, sodass der Kläger effektiv einen Veräußerungserlös von 0 € erzielte. Den im Rahmen einer Antragsveranlagung geltend gemachten Veräußerungsverlust des Klägers berücksichtigte das Finanzamt nicht. Die Veräußerung zu einem Erlös von 0 € sei eine rein künstliche Gestaltung, die der Kläger lediglich gewählt habe, um einen steuerwirksamen Verlust geltend zu machen und so einen Steuervorteil zu erhalten. Durch Abwarten des Klägers wäre es hingegen zu einer schlichten Ausbuchung der wertlosen Aktien gekommen, die nicht zu einem Veräußerungsverlust geführt hätte. Nach Ansicht des Finanzamts lag deshalb ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vor.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof urteilte zugunsten des Klägers. Eine Veräußerung sei die entgeltliche Übertragung des (wirtschaftlichen) Eigentums auf einen Dritten. Diese liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch dann vor, wenn sie ohne Gegenleistung oder zu einem lediglich symbolischen Kaufpreis erfolgt. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen stelle das Gesetz nicht auf. Einen Gestaltungsmissbrauch verneint der Bundesfinanzhof. Die freie Disposition über die Aktien, insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt der Veräußerung, stehe jedem frei. Dadurch mache der Steuerpflichtige lediglich von den gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch, missbrauche diese aber nicht. Das zeitlich ungewisse Belassen der Aktien im Depot stelle darüber hinaus keine angemessene Alternativgestaltung dar.
Konsequenzen
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist zu begrüßen. Er ließ im vorliegenden Fall die steuerrechtliche Würdigung der Ausbuchung wertloser Aktien ausdrücklich offen. Obwohl es folgerichtig scheint, analog zum Forderungsausfall auch die Ausbuchung wertloser Aktien aus dem Depot als Ersatzrealisationstatbestand anzusehen, bleibt dies folglich vorerst mit Rechtsunsicherheit verbunden. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich weiterhin, Veräußerungsverluste im Rahmen einer Veräußerung zu realisieren. Neben erhöhter Rechtssicherheit lässt sich dadurch insbesondere auch der Zeitpunkt der Verlustrealisation steueroptimiert bestimmen.