Besteuerungswahlrecht bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen Leibrente

Kernaussage

Der BFH hat sich zum Zeitpunkt der Ausübung des Besteuerungswahlrecht bei der Veräußerung eine Mitunternehmeranteils gegen Leibrente geäußert.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige veräußerte zum 1.1.2002 seinen Kommanditanteil an der W-KG für einen vorläufigen Kaufpreis i.H.v. 536.800 €. Der Kaufpreis unterlag bestimmten Anpassungsregelungen. Der Erwerber sollte als Teil des Kaufpreises u.a. mehrere Tranchen Einmalbeiträge in eine Rentenversicherung zahlen. Insgesamt wurden vom Erwerber 161.000 € in die Rentenversicherung eingezahlt. Die Rentenzahlung erfolgte erstmalig ab 2015. Im Jahr 2007 wurde der ursprünglich vereinbarte Kaufpreis für den Kommanditanteil vorbehaltlich weiterer Anpassungen auf 943.816 € erhöht.

In der Einkommensteuererklärung 2002 erklärte der Steuerpflichtige einen Veräußerungsgewinn i.H.v. 384.149 €. Er machte dabei von dem Wahlrecht für eine Besteuerung nach Zufluss keinen Gebrauch. Der Einkommensteuerbescheid 2002 wurde bestandkräftig. Der Bescheid wurde nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert. Dabei legte das Finanzamt einen Veräußerungsgewinn i.H.v. 237.627 € zugrunde. Im Jahr 2015 wurde der Einkommensteuerbescheid 2002 erneut gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert. Gegen den Bescheid legte der Steuerpflichtige Einspruch ein, weil für den Teil des Veräußerungsentgelts in Höhe von 161.000 € die Besteuerung im Jahr des Zuflusses beantragt wurde. Der Einspruch wurde vom Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen. Nach Auffassung des FA konnte der Steuerpflichtige das Wahlrecht nur bis zur formellen Bestandskraft der Veranlagung ausüben oder widerrufen. Daraufhin erhob der Steuerpflichtige erfolgreich Klage. Mit der Revision machte das FA die Verletzung der §§ 15,16 und § 24 Nr. 2 EStG geltend.

Entscheidung

Der BFH hat entschieden, dass die Revision unbegründet ist. Nach Auffassung des BFH hat das FG zutreffend entschieden, dass der Kläger im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den gemäß
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 2002 das Wahlrecht für die Besteuerung im Jahr des Zuflusses für den Betrag i.H.v. 161.000 € hat ausüben können.

Bei einer Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gegen Leibrente hat der Steuerpflichtige die Wahl zwischen der sofortigen Versteuerung und einer nicht tarifbegünstigen Besteuerung der nachträglichen Betriebseinnahmen im Jahr des Zuflusses. Dieses Wahlrecht kann auch dann bestehen, wenn der Mitunternehmeranteil gegen wiederkehrende Bezüge und ein festes Entgelt veräußert wird. Dem BFH zufolge hat das FG daher zutreffend entschieden, dass der Kläger seinen Kommanditanteil zumindest teilweise gegen wiederkehrende Bezüge in Form von Rentenzahlungen veräußert hat.

Der BFH hat entschieden, dass das Wahlrecht zur Besteuerung der nachträglichen Betriebseinnahmen im Zuflussjahr auch noch im Einspruchsverfahren gegen den nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid ausgeübt werden konnte. Denn die ständige Rechtsprechung lässt die Ausübung von Antrags- oder Wahlrechten, die dem Grunde nach keiner zeitlichen Beschränkung unterliegen, so lange zu, wie der Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig geworden ist. Dem BFH zufolge gilt dies auch für das Wahlrecht im Streitfall. Das Wahlrecht kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn und soweit der Bescheid lediglich teilweise noch nicht formell oder materiell bestandskräftig ist.

Dem BFH zu Folge hat das FG die zuvor aufgeführten Grundsätze zutreffend angewendet, denn der Steuerpflichtige hatte nicht die Änderung eines bereits bestandskräftigen Bescheides begehrt. Vielmehr wurde der Änderungsbescheid angegriffen, der noch nicht bestandskräftig geworden ist. Der Bescheid berechtigt damit, alle tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen vorzubringen, selbst wenn diese schon gegen den ursprünglichen bestandskräftigen Bescheid hätten vorgebracht werden können. Dies gilt auch für die Änderung eines Antrags- oder Wahlrechts, sofern hierdurch eine Änderung im Anpassungsrahmen von § 351 AO erfolgt. Durch die Erhöhung des Veräußerungsgewinns ist ein weiterer steuererheblicher Sachverhalt im Änderungsbescheid erfasst worden, der es wirtschaftlich notwendig macht, sich mit der Ausübung des Wahlrechts zu befassen. Nach Auffassung des BFH ist es nicht erforderlich, dass die durch die Änderung eingetretene Beschwer nur angegriffen werden kann, wenn die Änderung auf einem neuen Sachverhalt beruht.

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