Übertragung eines Mitunternehmeranteils zu Buchwerten bei taggleicher Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen

Kernaussage

Das FG Düsseldorf hat im Fall einer unentgeltlichen Übertragung einer Besitz- und Betriebsgesellschaft und taggleicher Veräußerung der verbleibenden Anteile an der Betriebsgesellschaft entschieden, dass die Übertragung zu Buchwerten erfolgen kann.

Sachverhalt

Zwischen der Steuerpflichtigen als Besitzgesellschaft und der A-GmbH als Betriebsgesellschaft bestand eine Betriebsaufspaltung. An beiden Gesellschaften war C mit rund 75 % beteiligt und A mit den verbleibenden 25 %. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertrug C Anteile der Betriebsgesellschaft auf ihren Sohn F und trat zeitgleich 30 % ihres Anteils an der A-GmbH an diesen ab. Die verbleibenden Anteile an der A-GmbH wurden an den Mitgesellschafter und dessen Bruder verkauft. Das Finanzamt behandelte den Vorgang als Aufgabe des Anteils der C an der Besitzgesellschaft mit der Konsequenz der Versteuerung der stillen Reserven. Nach Auffassung des Finanzamtes konnte keine Übertragung zu Buchwerten erfolgen, weil die Übertragung des Mitunternehmeranteils aufgrund des taggleichen Verkaufs der Anteile an der A-GmbH nicht in Anspruch genommen werden könne. Gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2014 wurde vom Steuerpflichtigen erfolglos Einspruch eingelegt. Gegen die Einspruchsentscheidung wurde daraufhin Klage erhoben.

Entscheidung

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die Klage begründet ist. Nach Ansicht des FG hat das Finanzamt zu Unrecht die unentgeltliche Übertragung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG versagt. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG sind trotz taggleicher Veräußerung der weiteren GmbH-Anteile nach Auffassung des FG erfüllt.

Die frühere Rechtsauffassung, wonach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG vorausgesetzt hat, dass das wirtschaftliche Eigentum an allen funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen an den Erwerber in einem einheitlichen Vorgang übertragen wird und der Übergeber seine unternehmerische Betätigung im Wesentlich aufgab, wird für die Fälle, in denen funktional wesentliche Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens vor oder zeitgleich zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen wird, in der jüngere Rechtsprechung aufgegeben.

Nach Auffassung des FG ist die taggleiche Veräußerung der GmbH-Anteile ebenfalls unschädlich für die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG, weil es durch die Veräußerung nicht zur Zerschlagung des Betriebs kommt.

Sinn und Zweck der nach § 6 Abs. 3 EStG möglichen Buchwertfortführung und des Verzichts auf die Offenlegung der stillen Reserven ist die Sicherung der Liquidität des nach einem Rechtsträgerwechsel fortgeführten Betriebs. Sofern die Vorschrift die Übertragung von Sachgesamtheiten und nicht von Einzelwirtschaftsgütern begünstigt so dient sie typischerweise der Erleichterung der Generationennachfolge. Dieser Zweck kann auch dann erfüllt werden, wenn nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden, solange die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Sachgesamtheit nicht derart berührt wird, dass es wirtschaftlich zur Zerschlagung kommt. Entscheidend ist, dass der Rechtsnachfolger eine funktionsfähige Einheit bekommt, die als Betrieb fortgeführt werden kann.

Im Streitfall ist es nach Auffassung des FG nicht zu einer Zerschlagung gekommen, weil die Betriebsaufspaltung nicht endete. Denn auch nach der Übertragung bestand diese weiterhin. Der Sohn des Steuerpflichtigen hat also eine funktionsfähige Einheit, für die die Fortsetzung des Betriebs möglich ist, erhalten.

Hinweis

Das Urteil wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zur Revision zugelassen. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. IV R 14/18 anhängig.

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