OECD einigt sich auf Reform der internationalen Unternehmensbesteuerung

Hintergrund

Im Jahr 2015 wurde von der OECD und den G-20-Staaten ein Plan mit 15 Aktionspunkten zur Vermeidung von Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung – Base Erosion and Profit Shifting, kurz BEPS – vorgestellt. Aktionspunkt 1 widmete sich hierbei den steuerlichen Herausforderungen der digitalen Wirtschaft. Hierbei sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in Zeiten der Digitalisierung die Verlagerung von Gewinnen in niedrig besteuernde Staaten zunehmend einfacher geworden ist. Die neueste Entwicklung sieht die Reform der internationalen Unternehmensbesteuerung vor und wurde am 1.7.2021 vorgestellt. Ihr Kernstück ist ein Zwei-Säulen-Konzept.

Säule 1: Faire Verteilung der Steuern

Im Fokus der Regelung stehen multinationale Konzerne mit einem weltweiten Umsatz über 20 Mrd. € und einer Rendite von über 10 %. Die Umsatzschwelle der betroffenen Unternehmen soll langfristig je nach Erfolg der Umsetzung auf 10 Mrd. € abgesenkt werden.

Die faire Verteilung der Steuern der betroffenen Unternehmen wird planmäßig durch die Schaffung eines neuen Anknüpfungspunkts für die Besteuerung (sogenannter Nexus) erreicht. Im derzeitigen Konzept sind bislang noch keine greifbaren Anknüpfungspunkte genannt. Das erklärte Ziel ist es, den Gewinn dort zuzuordnen, wo die Leistung genutzt bzw. das Produkt konsumiert wird. Die Regelung entfernt sich daher merklich vom bisherigen Betriebsstätten-Gedanken, der eine Gewinnzuordnung vorrangig nach vorhandener Unternehmenssubstanz vorsieht.

Die betroffenen Unternehmen sollen aber ebenfalls von den neuen Regelungen profitieren. Konkret ist die Etablierung von neuen Streitvermeidungs- und -beilegungsmechanismen unter den Mitgliedstaaten geplant, die eine Doppelbesteuerung ausschließen und verbindlich lösen. Verständigungsverfahren, die sich über mehrere Jahre hinziehen und die Unternehmen finanziell belasten, gilt es hierdurch zu vermeiden.

Säule 2: Globale effektive Mindestbesteuerung

Das Konzept sieht nun auch eine globale Mindeststeuer von 15 % vor.

Die Besteuerung soll zum einen durch zwei ineinandergreifende nationale Regelungen, die Global Anti-Base Erosion Rules (GloBE), und zum anderen durch eine abkommensbasierte Regel, die Subject to Tax Rule (STTR), erreicht werden.

  • Die erste nationale Regelung wird die Income Inclusion Rule (IIR) sein, die einer Muttergesellschaft eine zusätzliche Steuer auf das niedrig besteuerte Einkommen einer Tochtergesellschaft auferlegt.
  • Die zweite nationale Regelung wird die Undertaxed Payment Rule (UTPR) sein, die Abzüge verweigert oder eine gleichwertige Anpassung in dem Umfang verlangt, in dem das niedrig besteuerte Einkommen einer Tochtergesellschaft nicht unter einer IIR besteuert wird.
  • Die Subject to Tax Rule (STTR) erlaubt eine Quellenbesteuerung bestimmter Zahlungen von verbundenen Parteien. Die Quellensteuer ist auf die übrige Besteuerung wiederum anrechenbar.

Die GloBE Rules gelten planmäßig nur für multinationale Konzerne mit einem weltweiten Umsatz über 750 Mio. €, der sich aus der länderbezogenen Berichterstattung (Country-by-Country Reporting) ergibt. Den Staaten steht es jedoch frei, die Regelungen bereits bei einer geringeren Grenze anzuwenden. 5 % der Gewinne werden aber pauschal von den GloBE Rules ausgeschlossen (Carve-out).

Fazit

Das vorgestellte Konzept ist ein gänzlich neuer Ansatz zur Erreichung einer fairen globalen Besteuerung. Der Ansatz geht weg vom Betriebsstätten-Gedanken hin zu einer Besteuerung am Ort der Leistung bzw. des Konsums der Güter.

Hervorzuheben ist, dass die Regelungen zunächst ausschließlich für multinationale Konzerne gelten, womit sich für kleine und mittelständische Unternehmen zunächst keine Änderungen ergeben bzw. keine Mehrbelastungen.

Die Regelungen sollen im Jahr 2022 in das nationale Recht der Mitgliedstaaten übernommen werden und ab 2023 zur Anwendung kommen. Die Details der Übereinkunft gilt es bis Oktober zu erarbeiten. Die EU-Kommission hat bereits angekündigt, vor dem Hintergrund einer sich abzeichnenden multinationalen Einigung eigene Pläne für die Einführung einer Digitalsteuer vorerst zurückzustellen. Über die weitere Entwicklung werden wir laufend informieren.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Oliver Lohmar, LL.M.

Steuerberater

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