Neues zur Personengesellschaft als umsatzsteuerlicher Organgesellschaft
Bislang finanzielle Eingliederung aller Gesellschafter erforderlich
Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2015 entschieden, dass auch eine Personengesellschaft Organgesellschaft einer Organschaft sein kann. Die finanzielle Eingliederung einer Personengesellschaft setze jedoch voraus, dass Gesellschafter:innen der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind. Die Finanzverwaltung hat sich dieser Auffassung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass angeschlossen.
In der Konsequenz schied eine Organschaft daher stets aus, wenn beispielsweise neben dem Organträger eine (weitere) natürliche Person Gesellschafter:in der Personengesellschaft war. Denn eine natürliche Person kann nicht finanziell in das Unternehmen eines anderen eingegliedert sein. Dies galt unabhängig von der Höhe der Beteiligung dieser Person.
Änderung der Rechtsprechung
Diese Einschränkung hat der Bundesfinanzhof nun aufgegeben. Er folgt damit einer Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2021.
In dem Urteilssachverhalt waren an einer GmbH & Co. KG neben der vermögensmäßig nicht beteiligten Komplementär-GmbH die beiden Kommanditisten A mit einem Kapitalanteil von 80 % und B mit 20 % beteiligt. Gesellschafter der Komplementär-GmbH waren ebenfalls A zu 80 % und B zu 20 %. A verpachtete der KG das Betriebsgrundstück und diverse Maschinen (wirtschaftliche Eingliederung). Er war zudem der einzige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (organisatorische Eingliederung). Da B neben dem potenziellen Organträger A ebenfalls Gesellschafter der Personengesellschaft, aber nicht finanziell in das Unternehmen des A eingegliedert war, hatte das Finanzamt eine umsatzsteuerliche Organschaft abgelehnt.
Insoweit hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung nun allerdings geändert. Es kommt nicht mehr darauf an, ob an der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen beteiligt sind, die finanziell eingegliedert sind. Die Beteiligung von B steht damit einer Organschaft zwischen A als Organträger und der KG als Organgesellschaft nicht mehr im Wege.
Keine isolierte Berufung auf Rechtsprechungsänderung
Mit ihrem Begehren, sich die bislang – ohne Organschaft – gezahlte Umsatzsteuer erstatten zu lassen, scheiterte die Klägerin letztlich aber doch. Denn der Bundesfinanzhof schränkt die Folgen seiner Rechtsprechungsänderung verfahrensrechtlich ein. Reklamiert eine Personengesellschaft aufgrund geänderter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ihre Stellung als Organgesellschaft (= keine Steuerschuldnerin mehr), muss (auch) der Organträger einen Änderungsantrag stellen (= Übernahme der Steuer). Organträger und Organgesellschaft dürfen nur einheitlich besteuert werden, und zwar entweder auf Grundlage der bisherigen oder auf Grundlage der geänderten Rechtsprechung.
Bestehende Strukturen auf Organschaften überprüfen
Die Rechtsprechungsänderung dürfte dafür sorgen, dass Personengesellschaften häufiger als bislang als Organgesellschaften anzusehen sind. Die Finanzverwaltung wird ihre Ausführungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass insoweit überarbeiten müssen, wobei für die Vergangenheit Vertrauensschutz gelten dürfte. Unternehmen sind angehalten zu prüfen, ob sie fortan eine Organschaft bilden und ob sich hieraus gegebenenfalls auch schon für die Vergangenheit Vorteile ableiten lassen. Bei der Prüfung unterstützen wir Sie gerne.