Umsatzsteuerliche Organschaft: Europäischer Gerichtshof widerspricht der deutschen Finanzverwaltung

Hintergrund

Unternehmen, die finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert sind, werden als Organgesellschaft im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft angesehen. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist dann nur noch der Organträger. Bis zu einer Entscheidung des EuGH im Jahr 2015 konnten nur Kapitalgesellschaften Organgesellschaft sein; seitdem gilt das grundsätzlich auch für Personengesellschaften.

Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und Auffassung der Finanzverwaltung

Bei der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kam es in der Folge zu unterschiedlichen Auffassungen der für die Umsatzsteuer zuständigen Senate. Nach Auffassung des V. Senats des Bundesfinanzhofs kommt grundsätzlich jede Personengesellschaft als Organgesellschaft in Betracht, wenn an dieser neben dem Organträger ausschließlich Personen beteiligt sind, die ihrerseits finanziell in den Organträger eingegliedert sind. Demgegenüber ließ der XI. Senat des Bundesfinanzhofs grundsätzlich nur eine GmbH & Co. KG als Organgesellschaft zu, allerdings unabhängig davon, ob deren Gesellschafter sämtlich in den Organträger eingegliedert sind. Die Finanzverwaltung schloss sich im Umsatzsteuer-Anwendungserlass der Ansicht des V. Senats an. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nahm diese Divergenz zum Anlass, den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens anzurufen.

Sachverhalt der EuGH-Entscheidung

Dem Entscheidungssachverhalt lag eine GmbH & Co. KG („KG“) zugrunde, an der die M-GmbH und vier weitere Kommanditistinnen sowie die A-GmbH als Komplementärin beteiligt waren. Der M-GmbH standen sechs Stimmanteile zu, den übrigen Kommanditisten sowie der A-GmbH stand jeweils eine Stimme zu. Strittig war, ob die finanzielle Eingliederung zur Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen der KG und der M-GmbH als Organträgerin vorlag. Gesellschafterbeschlüsse der KG wurden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst.

Nach Ansicht des V. Senats des Bundesfinanzhofs sowie der Finanzverwaltung lag in dem Fall keine Organschaft vor, weil die übrigen Kommanditisten und die A-GmbH nicht finanziell in die M-GmbH eingegliedert waren. Nach Auffassung des XI. Senats wäre demgegenüber eine Organschaft möglich gewesen.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH widerspricht im Ergebnis in seinem Urteil der engen Sichtweise des V. Senats des Bundesfinanzhofs sowie der deutschen Finanzverwaltung. Seine Entscheidung entspricht vielmehr im Grundsatz der Auffassung des XI. Senats des Bundesfinanzhofs.

Der EuGH entschied, dass die KG finanziell in die M-GmbH eingegliedert sei, weil diese durch mehrheitlich gefasste Beschlüsse in der Lage war, ihren Willen in der KG durchzusetzen. Die hiergegen angeführte Rechtsunsicherheit, die dadurch entstehe, dass es für Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften keinen Formzwang gebe und diese daher auch mündlich (etwa hin zum Einstimmigkeitsprinzip) geändert werden könnten, beruhe auf einer Besonderheit des nationalen Rechts und stehe dem daher nicht entgegen. Die einschränkende Auslegung sei auch nicht durch die Vermeidung von Steuerhinterziehung gerechtfertigt. Die Gefahr der Steuerhinterziehung dürfe nicht rein theoretisch sein.

Praxishinweis

Wie bereits nach den Urteilen des EuGH im Jahr 2015 führt die aktuelle Entscheidung erneut zu einer Erweiterung des Kreises potenzieller Organgesellschaften. Unternehmen müssen prüfen, ob nach der neuen Rechtslage eine Organschaft in Betracht kommt und ob diese vorteilhaft ist. Soll eine Organschaft begründet werden, können sich Unternehmen auf das Urteil des EuGH berufen. Anderenfalls gilt – jedenfalls bis zu einer Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses – Vertrauensschutz. Denkbar ist, dass eine solche Anpassung wieder mit einer Übergangsfrist versehen wird.

Betroffen ist nunmehr grundsätzlich jede Personengesellschaft, die einen mehrheitlich beteiligten Gesellschafter hat, zu dem darüber hinaus auch eine wirtschaftliche und organisatorische Verflechtung besteht. Weitere (Minderheits-)Gesellschafter stehen der Organschaft grundsätzlich nicht mehr im Weg.

Bei dem EuGH ist noch ein weiteres Verfahren mit potenziell großer Auswirkung auf die deutsche Organschaftsregelung anhängig. Es betrifft die Frage, wer bei der Organschaft Steuerschuldner ist: der Organträger oder der Organkreis als solcher.

Mit jedem Urteil des EuGH steigt die Hoffnung, dass der Gesetzgeber sich der Forderung der Praxis ergibt und ein Antragsverfahren bei der Organschaft einführt. Dies würde – worauf auch der EuGH hinweist – Rechtsunsicherheiten von vornherein verhindern.

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Gert Klöttschen

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