Neues zur Bauabzugsteuer

Gesetzliche Grundlage

Die Bauabzugsteuer ist in §§ 48 bis 48d Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Demnach sind Unternehmer:innen und juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) verpflichtet, bei Bezug von Bauleistungen 15 % der Gegenleistung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dies gilt nicht, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG vorlegt oder bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden.

Wann der Steuerabzug vorzunehmen ist

Im Folgenden stellen wir die wesentlichen Inhalte des 35-seitigen neuen BMF-Schreibens dar:

Unter Bauleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandhaltung bzw. der Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff des Bauwerks ist nicht auf Gebäude beschränkt, sondern betrifft z.B. auch Tunnel, Windkraftanlagen und technische Anlagen, wie Freiland-Photovoltaikanlagen. Nicht unter den Begriff fallen u.a. planerische Leistungen, die Arbeitnehmerüberlassung, Reinigungsarbeiten, bestimmte Wartungsarbeiten oder Materiallieferungen, sofern es sich nicht um Nebenleistungen zur Bauleistung handelt.

Abzugsverpflichtet sind jPdöR sowie alle Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG), also auch Kleinunternehmer, pauschalbesteuerte Land- und Forstwirte sowie Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen (z.B. Vermieter, Ärzte). Die Verpflichtung zum Abzug betrifft Bauwerke nur dann, soweit sie unternehmerisch genutzt werden.

Der Steuerabzug ist unabhängig davon vorzunehmen, ob der Leistende im In- oder Ausland ansässig ist oder regelmäßig oder einmalig Bauleistungen erbringt.

Der Steuerabzug kann unterbleiben, wenn:

  • der Leistende dem Leistungsempfänger eine zum Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt,
  • die Gegenleistung im Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 € bzw. 15.000 € (bei ausschließlich steuerfreier Vermietung) nicht überschreitet oder
  • der Leistungsempfänger nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet.

Hierzu gibt das BMF detaillierte Erläuterungen und Beispiele. Ferner erläutert das BMF

  • das Prozedere der Beantragung der Freistellungsbescheinigung sowie deren Versagung oder Widerruf,
  • die korrekte Verwendung der Freistellungsbescheinigung durch den Leistungsempfänger (Aushändigung im Original oder als Kopie, Zeitpunkt der Aushändigung, Prüfung etc.),
  • die Ermittlung der Bauabzugsteuer (Bruttobetrag als Bemessungsgrundlage, auch bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft),
  • die Anmeldung und Abführung der Bauabzugsteuer,
  • die Haftung des Leistungsempfängers bei nicht ordnungsgemäßem Steuerabzug und
  • das Prozedere der Anrechnung bzw. Erstattung der Bauabzugsteuer beim Leistenden.

Konsequenzen

Wichtig ist, dass Unternehmer:innen, die Bauleistungen beziehen, diese Regelungen beachten. Gerade bei Unternehmer:innen, die nicht aus der Baubranche kommen, ist dies häufig nicht der Fall. Wenn das Steuerbüro dann die Belege für die Buchführung oder den Jahresabschluss erhält, ist es schon zu spät. Nicht zu verwechseln ist die Bauabzugsteuer mit der Umkehr der Steuerschuldnerschaft im UStG für bezogene Bauleistungen. Hier ist Vorsicht geboten, da die Regelungen sich durchaus signifikant unterscheiden. So betrifft die Bauabzugsteuer nicht das private Wohnhaus, gegebenenfalls aber die Umkehr der Steuerschuldnerschaft.

Wenn Sie planen, Bauleistungen zu beziehen, setzen Sie sich frühzeitig mit dem Schreiben des BMF auseinander. Sprechen Sie uns jederzeit gerne an, wenn Sie zur Bauabzugsteuer Fragen haben und Unterstützung brauchen.

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