Steuerfalle für Unternehmer: Bauleistungen für das private Eigenheim

Fall

Der Kläger erwarb im Jahr 2011 ein Grundstück im Alleineigentum, auf dem er gemeinsam mit seiner Ehefrau im Folgejahr ein Einfamilienhaus errichtete. Die Arbeiten wurden von einer in Österreich ansässigen Firma (Ö) ausgeführt. Die Rechnung hierfür beinhaltete ca. 47.000 € Umsatzsteuer. Später stornierte Ö die Rechnung, wies auf die Steuerschuldnerschaft des Klägers hin und rechnete ohne Umsatzsteuer ab. Der Kläger reichte für das Jahr 2012 zwar eine Umsatzsteuererklärung ein, machte in dieser jedoch lediglich 45 € Vorsteuer geltend, die aus Vorbereitungshandlungen eines im Folgejahr zu eröffnenden Weinhandels stammten. Strittig war nun, ob der Kläger als Unternehmer, aufgrund des Bezugs einer Werklieferung von einem im Ausland ansässigen Unternehmer Steuerschuldner für die 47.000 € war. Er selbst vertrat u.a. die Auffassung, dass die Ehegattengemeinschaft Leistungsempfänger sei und diese die Umsatzsteuer nicht schulde, da sie nicht unternehmerisch tätig sei. Selbst wenn dies gegeben wäre, so sei die Umsatzsteuerschuld zum Teil uneinbringlich geworden, soweit er im Jahr 2012 keine Zahlung geleistet habe und im Jahr 2016 ein Vergleich mit der Baufirma geschlossen wurde, der zu einer erheblichen Reduzierung des geschuldeten Entgeltes geführt habe.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der Kläger scheiterte wie schon in der Vorinstanz. Aufgrund der Vorbereitungshandlungen hinsichtlich der Eröffnung des Weinhandels im Folgejahr ist der Kläger als Unternehmer zu qualifizieren. Ob er insoweit als Kleinunternehmer agierte, ist unerheblich, da auch Kleinunternehmer dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs bilden die Ehegatten keine GbR, die Leistungsempfänger sein könnte. Vielmehr ist der Kläger Leistungsempfänger. Er schuldet zudem die gesamte Umsatzsteuer, da er selbst Schuldner des Gesamtentgeltes ist und – wie im Fall – seine Ehefrau als Nichtunternehmerin nicht zum Kreis der möglichen Steuerschuldner zählt.

Der Bundesfinanzhof lässt auch eine Minderung des geschuldeten Betrags im Streitjahr wegen Uneinbringlichkeit nicht zu. Im Streitjahr lagen lediglich Zahlungsverzögerungen vor. Beanstandungen, die eine Uneinbringlichkeit begründen würden bzw. im Jahr 2016 zum Vergleich führten, lagen im Streitjahr dagegen nicht vor.

Konsequenzen

Der Fall zeigt, dass Unternehmer beim Bezug von Werklieferungen bzw. Dienstleistungen von im Ausland ansässigen Unternehmern im privaten Bereich darauf achten müssen, dass sie Schuldner der Umsatzsteuer sind. Leider kennen die wenigsten diese Regelung. Entsprechend häufig wird den ausländischen Unternehmern die Umsatzsteuer ausbezahlt, statt diese einzubehalten. Dies gilt nicht nur für die „klassischen“ Unternehmer, sondern auch für solche, die eigentlich glauben, mit der Umsatzsteuer nichts zu tun zu haben, z.B. Kleinunternehmer wie Ärzte, Vermieter etc.

Leider beschränkt sich die Problematik nicht nur auf Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmern. So müssen z.B. auch Unternehmer, die Bauleistungen im privaten Bereich von inländischen Unternehmern beziehen, die Umsatzsteuer einbehalten, wenn sie selbst Bauleister sind.

Geht dies schief, so lässt es sich grundsätzlich korrigieren. In der Praxis ist dies jedoch mit erheblichem Aufwand verbunden und setzt voraus, dass der leistende Unternehmer noch willens und in der Lage ist, die Rechnung zu korrigieren und die Umsatzsteuer zurückzuzahlen. Daher: Vorsicht bei Bezug von Dienstleistungen bzw. Werklieferungen von im Ausland ansässigen Unternehmern.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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