Neues Recht für grenzüberschreitende Umwandlungen

Das neue Umwandlungsrecht …

Am 1.3.2023 ist das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) in Kraft getreten. Das finale Gesetz entspricht in weiten Teilen dem vor rund einem Jahr vorgelegten Referentenentwurf (Blogbeitrag vom 2.6.2022). Durch das UmRUG werden grenzüberschreitende Umwandlungen jedenfalls für Kapitalgesellschaften erheblich einfacher. Kernstück des UmRUG sind die neuen Regelungen auf deutscher Seite zu grenzüberschreitenden Spaltungen und Formwechseln für Kapitalgesellschaften. Trotz vielfacher Forderungen erfolgte keine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Personengesellschaften. Auch für innerdeutsche Umwandlungsfälle hat das UmRUG einige Neuerungen. Hervorzuheben ist, dass bei einer Ausgliederung zur Aufnahme nunmehr auf eine Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft verzichtet werden kann. 

… enthält umfassende Schutzregelungen …

Das Ziel des UmRUG liegt insbesondere im Schutz der (Minderheits-)Gesellschafter:innen, der Arbeitnehmer:innen und der Gläubiger. 

Der Schutz der Gesellschafter:innen soll dadurch sichergestellt werden, dass diese bei allen Formen der grenzüberschreitenden Umwandlung ein Austrittsrecht gegen Barabfindung oder einen Anspruch auf Verbesserung des Umtauschverhältnisses geltend machen können. Der im Spruchverfahren festzusetzende Ausgleich für ein unangemessenes Umtauschverhältnis kann anstelle barer Zuzahlungen auch als zusätzliche Anteile geschaffen werden. 

Zum Schutz der unternehmerischen Mitbestimmung der Arbeitnehmer:innen sind – ähnlich dem SE-Modell – Verhandlungen über die Mitbestimmung in der hervorgehenden Gesellschaft vorgesehen. Solche Verhandlungen sind bereits dann obligatorisch, wenn eine beteiligte Gesellschaft eine Zahl von Arbeitnehmer:innen beschäftigt, die mindestens vier Fünftel des Schwellenwerts entspricht, der die Unternehmensmitbestimmung im Wegzugsmitgliedstaat auslöst. In Deutschland liegt die Schwelle bei 500 (Drittelbeteiligungsgesetz) bzw. 2.000 Arbeitnehmer:innen (Mitbestimmungsgesetz).

Damit Ansprüche von Gläubigern nicht durch die Umwandlung gefährdet werden, können diese ihre Ansprüche auf Sicherheitsleistung vor dem für die Ausstellung der Verschmelzungsbescheinigung zuständigem Registergericht nun prozessual durchsetzen. 

Flankiert werden die einzelnen Schutzbereiche durch die Missbrauchsprüfung seitens des Handelsregisters, das missbräuchliche Gestaltungen bei Vorliegen von Anhaltspunkten einer gerichtlichen Missbrauchskontrolle unterwerfen soll. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber Indizien aus dem Arbeitsrecht definiert. Diese nicht abschließenden Regelbeispiele sind zukünftig durch die Gerichte fortzuentwickeln.  

… aber auch weiterhin Lücken

Das UmRUG stellt die bisher größte Reform des Umwandlungsrechts dar und schafft einen umfassenden Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Umwandlungen. In Zeiten der Globalisierung sind die Erleichterungen zu begrüßen. Allerdings besteht – insbesondere im Hinblick auf Personengesellschaften – auch zukünftig weiterer Reformbedarf.   

 

Gesetz zur Umsetzung der EU-Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) – BGBl. I 2023, Nr. 51 vom 28.2.2023

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