Lohnschutz: Flankierende Maßnahmen
Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ist der Anspruch auf den Mindestlohn unabdingbar, unverwirkbar und unverzichtbar. Deshalb sind alle vertraglichen Vereinbarungen unwirksam, die das Geltendmachen des Mindestlohnanspruchs beschränken oder ausschließen. Man spricht von sogenannten flankierenden Schutzmaßnahmen. Diese gelten insbesondere auch für tarifvertragliche oder individualarbeitsrechtliche Ausschlussfristen.
Arbeitnehmer kann Mindestlohnanspruch trotz abweichender Vereinbarung geltend machen
Die Unabdingbarkeit und Unverzichtbarkeit verhindern die Wirksamkeit des klassischen Kompromisses; das wird in der Praxis häufig verkannt. Besteht Streit über die Höhe des Vergütungsanspruchs, liegt es für die Parteien oft nahe, sich „in der Mitte“ zu einigen – etwa wenn die Anzahl der erbrachten Arbeitsstunden strittig ist. Hat der Arbeitnehmer objektiv mehr gearbeitet als es dem Kompromiss zugrundegelegt wird, bedeutet das aber im Niedriglohnsektor, dass die Einigung seine Mindestlohnansprüche abschneidet.
Da dies unwirksam wäre, kann der Arbeitnehmer den Zahlungsanspruch aufgrund der flankierenden Maßnahmen trotz erfolgter Einigung dennoch geltend machen. Der Arbeitgeber kann sich vor diesem Risiko in beschränktem Maß durch einen sogenannten Tatsachenvergleich schützen; sicherer wäre ein gerichtlicher Vergleich über die Vergütungsansprüche, den § 3 MiLoG ausdrücklich zulässt.
Noch aufwändiger – und wohl noch häufiger missachtet – ist allenfalls der Vergleich über streitige tarifvertragliche Ansprüche; dies ist nach § 4 Abs. 4 des Tarifvertragsgesetzes selbst in Form des gerichtlichen Vergleichs nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien möglich.
Gern beraten und unterstützen wir Sie bei der Gestaltung Ihrer Arbeitsverhältnisse – auch wenn es um Fragen der Einigung über Mindestlohnansprüche geht. Sprechen Sie uns gerne an.