Alle Jahre wieder: Haben Arbeitnehmer an Heiligabend und Silvester frei?


Alle Jahre wieder fragen sich viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber, ob Heiligabend, der 24.12., und Silvester, der 31.12., sofern diese auf einen Werktag fallen, Urlaubs- oder gar Feiertage sind.

Das Bundesurlaubsgesetz enthält zu dieser Frage keine Regelung. Das Arbeitszeitgesetz besagt nur, welche Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen ausgeübt werden dürfen. Der 24.12 und der 31.12. zählenauch nicht zu den bundeseinheitlichen Feiertagen. Das sind

  • Neujahr
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit
  • Pfingstmontag
  • Christi Himmelfahrt
  • Tag der Deutschen Einheit
  • Erster Weihnachtstag
  • Zweiter Weihnachtstag

Dazu kommen bundesländerspezifische Feiertage, wie z.B.

  • Heilige Drei Könige
  • Fronleichnam
  • Friedensfest
  • Mariä Himmelfahrt
  • Reformationsfest
  • Allerheiligen
  • Buß- und Bettag

Damit sind der 24.12 und der 31.12., wenn diese auf einen Werktag fallen, weder Feiertage noch Urlaubstage. Sofern keine anderslautende Regelung im Unternehmen besteht, muss also an diesen Tagen wie an einem normalen Arbeitstag gearbeitet werden. Andernfalls muss Urlaub beantragt oder – wenn das betrieblich entsprechend geregelt ist – Freizeitausgleich genommen werden. Beide Tage gelten auch gewohnheitsrechtlich nicht als bezahlte arbeitsfreie Tage.

Alexander Kirsch

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

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Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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