Ausschlussklauseln müssen Ansprüche auf Mindestlohn ausnehmen
Kernaussage
Nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland zum 1.1.2015 war lange Zeit umstritten, ob die Ausschlussklauseln eine Regelung enthalten müssen, nach der Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht von der Ausschlussklausel bzw. der darin enthaltenen Ausschlussfrist erfasst sind. Mit aktuellem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht jetzt klar entschieden, dass der Mindestlohnanspruch in vorformulierten Ausschlussklauseln explizit ausgenommen werden muss, wenn der Vertrag ab dem 1.1.2015 geschlossen wurde.
Sachverhalt
Im zur Entscheidung vorliegenden Fall war der Kläger, ein Fußbodenverleger, seit dem Jahr 2013 bei der Beklagten, einer Verlegerfirma, tätig. Der zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2015 enthielt u.a. eine sogenannte Ausschlussklausel. Diese sah vor, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Im Juni 2016 kündigte die Beklagte dem Kläger. In dem darauf folgenden Rechtsstreit verständigten sich die Parteien auf einen Vergleich, der u.a. beinhaltete, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 15.9.2016 ordnungsgemäß abgerechnet werde. Die von der Beklagten erstellte Abrechnung für August 2016 beinhaltete jedoch keine Urlaubsabgeltung. Im Januar 2017 legte der Kläger sodann erneut Klage – diesmal auf Abgeltung seines Resturlaubs – ein. Die Beklagte meinte, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei bereits verfallen, da der Kläger ihn nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht habe.
Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht gab letztendlich dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der geltend gemachten Urlaubsabgeltung. Nach Auffassung der Richter war der Anspruch insbesondere auch unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Ausschlussklausel und der darin enthaltenen Frist nicht bereits verfallen. Ausweislich des Wortlauts der vereinbarten Ausschlussklausel seien jedenfalls Ansprüche auf den seit dem 1.1.2015 zu zahlenden Mindestlohn nicht ausdrücklich von der Ausschlussklausel ausgenommen. Dies habe zur Folge, dass die Klausel insgesamt nicht klar und verständlich und damit im Ergebnis unwirksam sei. Auch könne die Klausel nicht teilweise bzw. der Anspruch auf Urlaubsabgeltung aufrechterhalten werden. Der Kläger musste daher seinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend machen.
Konsequenz
Arbeitgeber müssen (spätestens jetzt) bei der Gestaltung und Verwendung von Ausschlussklauseln darauf achten, dass diese auch Klarstellungen enthalten, wonach die verwendete Klausel für bestimmte Ansprüche, insbesondere den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, nicht gilt. Dies entfaltet jedenfalls nach dem jetzigen Urteil für alle Verträge, die ab dem 1.1.2015 geschlossen wurden bzw. werden, Geltung. Offen bleibt weiterhin die Frage, wie Ausschlussklauseln in Verträgen bewertet werden, die vor dem 1.1.2015 geschlossen wurden.