Nicht eingelöste Gutscheine: Keine Vermittlungsleistung und keine Umsatzsteuerpflicht
Gutscheine und Umsatzsteuer
Gutscheine gehören zu den wohl beliebtesten Weihnachtsgeschenken. Passend zur Weihnachtszeit hat sich der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Gutscheinen befasst.
Die Behandlung von Gutscheinen ist in der Umsatzsteuer ein häufig diskutiertes Thema. Insbesondere beim Zeitpunkt der Steuerentstehung gibt es zwei Möglichkeiten:
- Die Steuer entsteht direkt beim Verkauf des Gutscheins.
- Die Steuer entsteht erst, wenn der Gutschein eingelöst wird.
Der Urteilsfall des Bundesfinanzhofs beschäftigte sich diesmal jedoch mit einer anderen Frage. Es ging darum, wie die Vermittlungsleistung im Zusammenhang mit Gutscheinen, bei denen die Steuer erst im Zeitpunkt des Einlösens entsteht, umsatzsteuerlich zu beurteilen ist.
Gutscheinportale
Gutscheine werden in der heutigen Zeit oft über Onlineportale vermarktet. Beliebt sind vor allem Gutscheine, die nicht an ein bestimmtes Unternehmen gebunden sind, sondern dem Beschenkten noch die Wahl eines Erlebnisses auf der Seite des Internetportals lassen (sogenannte Erlebnisgutscheine). Löst man den Erlebnisgutschein dann auf dem Internetportal ein, bekommt man die Daten für das Unternehmen mitgeteilt, für das man sich entschieden hat.
Ein häufiges Problem: Viele Gutscheine werden schlicht vergessen und nie eingelöst.
Auffassung der Finanzverwaltung
Wird ein Erlebnisgutschein eingelöst, erbringt das Gutscheinportal unstreitig eine Vermittlungsleistung an die Unternehmen, für die die Gutscheine gültig sind. Im Regelfall behalten die Gutscheinportale dafür eine Vermittlungsgebühr ein, auf die dann Umsatzsteuer anfällt. Der Restbetrag wird an das jeweilige Unternehmen weitergeleitet.
Erfolgt nun keine Einlösung, behält das Gutscheinportal den Gesamtbetrag und leitet auch keine Daten an den Kunden weiter. Die Finanzverwaltung nimmt bisher auch in diesen Fällen eine Vermittlungsleistung an. Sie geht sogar davon aus, dass nicht nur die Vermittlungsgebühr, sondern der Gesamtbetrag des Gutscheins der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist, da das Gutscheinportal mangels Einlösung den gesamten Betrag als Gegenleistung erhält.
Urteil des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass die Vermittlungsleistung des Gutscheinportals erst in dem Moment erbracht wird, in dem der Erlebnisgutschein eingelöst wird und die Daten des konkreten Unternehmens an den Kunden weitergegeben werden.
Wenn Erlebnisgutscheine nicht eingelöst werden, liegt demzufolge schlichtweg keine Leistung vor, die der Umsatzsteuer unterliegen könnte, und weder die Vermittlungsgebühr noch der Restbetrag ist der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Der finanzielle Vorteil für das Portal durch nicht eingelöste Gutscheine ist laut Bundesfinanzhof nicht von Bedeutung.
Praxisfolgen
Obwohl das Urteil des Bundesfinanzhofs für einen Fall der „alten Rechtslage“ bei Gutscheinen ergangen ist, hat es dennoch große Bedeutung für die aktuelle Beratungspraxis. Unternehmen, die Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Gutscheinen erbringen, sollten ähnliche Sachverhalte entsprechend überprüfen.
Des Weiteren wird die Finanzverwaltung ihre Auffassung im Umsatzsteueranwendungserlass an die aktuelle Rechtsprechung anpassen müssen.
Und für Verbraucher ist das Urteil ein Anlass, einmal nachzusehen, ob noch nicht eingelöste Gutscheine in der Schublade liegen – bevor sie verfallen.