Gutscheine: Bundesministerium der Finanzen bezieht Stellung zur Neuregelung

 

Rechtslage

Um eine einheitliche, umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen in der EU zu erreichen, hat der Rat der EU im Jahr 2016 die Gutschein-Richtlinie verabschiedet. Diese wurde mit Wirkung zum 1.1.2019 ins nationale Umsatzsteuergesetz (UStG) umgesetzt. Jetzt endlich bezieht auch das Bundesfinanzministerium hierzu Stellung. Dies war auch dringend nötig, da im Hinblick auf die Erhöhung der Steuersätze zum 1.1.2021 strittig war, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen mithilfe von Gutscheinen die günstigeren Steuersätze „gerettet“ werden können.

Was ist überhaupt ein Gutschein?

Gutscheine sind Instrumente, die vom Berechtigten anstelle einer regulären Geldzahlung gegen Gegenstände oder Dienstleistungen eingelöst werden können. Sie können in elektronischer oder in Papierform ausgestellt werden. Ein Gutschein kann auch dann vorliegen, wenn bei Einlösung des Gutscheins noch eine Zuzahlung zu leisten ist. Keine Gutscheine in diesem Sinne sind

  • Instrumente, die lediglich einen Preisnachlass bei Erwerb von Leistungen gewähren, ohne selbst zum Erwerb dieser Leistungen zu berechtigen,
  • Briefmarken, Fahrscheine sowie Eintrittskarten,
  • Guthabenkarten, die im Gegensatz zu Gutscheinen in Geld zurückgetauscht werden können.

Einzweck- vs. Mehrzweckgutscheine

Im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Erfassung ist zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen zu unterscheiden.

Einzweckgutscheine

Einzweckgutscheine zeichnen sich dadurch aus, dass der Ort der Leistung, zu deren Bezug der Gutschein berechtigt, sowie hieraus resultierende Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins feststehen. Hierzu muss aus dem Gutschein der leistende Unternehmer hervorgehen, die angebotene Leistung muss ausreichend konkretisiert und der Gutschein sichtbar als Einzweckgutschein gekennzeichnet werden. Sofern Dienstleistungen angeboten werden, muss zudem feststehen, ob der Empfänger der Leistung Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen bezieht.

Mehrzweckgutschein

Mehrzweckgutscheine liegen vor, wenn die umsatzsteuerliche Erfassung der angebotenen Leistungen bei Ausgabe der Gutscheine nicht eindeutig bestimmbar ist, z.B. wenn der Gutschein gegen Leistungen eingelöst werden kann, die dem ermäßigten oder dem Regelsteuersatz unterliegen. Auch die Mehrzweckgutscheine sollen als solche gekennzeichnet werden.

Rechtsfolgen

Einzweckgutscheine

Die Umsatzsteuer entsteht bereits mit Ausgabe bzw. Übertragung der Einzweckgutscheine für die durch den Einzweckgutschein geschuldete Leistung. Die spätere Einlösung des Einzweckgutscheins und die „tatsächliche“ Leistungserbringung sind umsatzsteuerlich ohne Bedeutung.
Werden Einzweckgutscheine zurückgegeben und ihr Wert ausgezahlt, so wird der ursprüngliche Umsatz rückgängig gemacht, sodass die Umsatzsteuer zu korrigieren ist. Die Nichteinlösung von Einzweckgutscheinen dagegen führt zu keiner Änderung.

Mehrzweckgutscheine

Die Ausgabe bzw. Übertragung von Mehrzweckgutscheinen ist umsatzsteuerlich ohne Relevanz. Erst bei deren Einlösung unterliegt die tatsächliche Leistung der Umsatzsteuer.

Konsequenz

Wichtig ist, dass im Vergleich zur alten Rechtslage, mit der Ausgabe eines Einzweckgutscheins die Leistung erbracht wird und dies nicht mehr wie zuvor bei den Warengutscheinen als Anzahlung behandelt wird. Durch die Ausgabe von Einzweckgutscheinen wird die umsatzsteuerliche Erfassung nunmehr vorgezogen. Sie wurden daher auch als Instrument angesehen, um noch vor dem Jahreswechsel in den Genuss der reduzierten Steuersätze zu gelangen. Hier hat das Bundesfinanzministerium aber dargestellt, wie wichtig es ist, eindeutig zwischen Einzweckgutscheinen (Leistung ist bestimmbar) und Anzahlungen (Leistung ist genau bestimmbar, z.B. verbindliche Bestellung) zu differenzieren.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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