Die Tücken von Gutscheinen in der digitalen Welt
Sitz der Kunden nicht sicher zu bestimmen?
Der Kläger bot Guthabenkarten bzw. -codes zum Aufladen von Nutzerkonten für das PlayStation Network an. Herausgeber der Gutscheincodes ist Sony Europe (London). Nach Aufladung des Nutzerkontos können die Kontoinhaber digitale Inhalte im PlayStation Store erwerben.
Sony Europe vertreibt die Gutscheincodes mit unterschiedlicher Länderkennung. Für Kunden mit Wohnsitz in Deutschland und einem deutschen PlayStation-Nutzerkonto ist die Kennung DE vorgesehen. Die Nutzungsbedingungen von Sony Europe verlangen von den Kunden wahrheitsgemäße Angaben, ansonsten droht die Sperrung.
Strittig war nun, ob die vom Kläger vertriebenen Gutscheincodes als Sach- bzw. Einzweckgutscheine zu behandeln sind, welche der Umsatzsteuer unterliegen; bis zum 31.12.2018 als Anzahlungen (Waren- bzw. Sachgutscheine) und ab dem 1.1.2019 als eigenständige Leistung (Einzweckgutscheine).
Der Kläger hatte bisher die Ausgabe der Gutscheine nicht der Umsatzsteuer unterworfen, da er dies als nicht steuerbaren Tausch von Zahlungsmitteln ansah. Er begründete dies damit, dass die Identität der Kunden nicht sicher zu bestimmen sei, u.a. aufgrund unwahrer Angaben der Kunden über ihren Wohnsitz. Insoweit sei nicht eindeutig bestimmbar, wie diese umsatzsteuerlich zu erfassen sind, sodass es sich nicht um Sach- oder Einzweckgutscheine handele.
Finanzgericht verweist auf Nutzungsbedingungen
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht folgt den Argumenten des Klägers nicht. Denn aufgrund der Nutzungsbedingungen von Sony Europe sind die Nutzer zur Angabe ihres tatsächlichen Wohnsitzes verpflichtet. Bei vertragsgemäßer Nutzung steht daher sowohl der Leistungsort als auch die Steuerschuld fest. Entsprechend handelt es sich bei den ausgegeben Gutscheincodes um zu besteuernde Sach- bzw. Einzweckgutscheine.
Konsequenzen
Wer in diesem Markt Geschäfte machen will, sollte die umsatzsteuerlichen Grundlagen kennen, um die damit verbundenen Risiken zu vermeiden. Wer Gutscheincodes vertreibt, muss klären, ob diese als Einzweckgutscheine der Umsatzsteuer unterliegen. Im Fall waren die Nutzungsbedingungen von Sony Europe und die Besonderheit der Länderkennung entscheidend.
Neben dem Urteil an sich muss für den Kläger die Feststellung des Finanzgerichts, dass aufgrund des Betrugs durch Nutzer eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Kläger „durch die steuerliche Beurteilung tatsächlich Nachteile im globalen Wettbewerb der Onlineanbieter erfährt“, besonders bitter gewesen sein.