Neues zur Bestimmung des herrschenden Unternehmens: Finanzverwaltung aktualisiert Anwendungsschreiben zu § 6a GrEStG

Grunderwerbsteuerbefreiung für konzerninterne Übertragungsvorgänge

Die Grunderwerbsteuer erfasst grundsätzlich Übertragungen von inländischen Grundstücken. Durch die in der Vergangenheit implementierten Vorschriften zu Share Deals können jedoch auch Anteilsübertragungen oder Gesellschafterwechsel bei Gesellschaften mit inländischem Grundbesitz zur Entstehung von Grunderwerbsteuer führen. Insbesondere da hierdurch auch rein konzerninterne Transaktionen Grunderwerbsteuer auslösen, sieht die Vorschrift des § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), die sogenannte grunderwerbsteuerliche Konzernklausel, unter gewissen Voraussetzungen Befreiungen für Übertragungen zwischen verbundenen Unternehmen vor. Die Auslegung einzelner Voraussetzungen ist vermehrt Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren und war in der Vergangenheit für Steuerpflichtige und Berater:innen vor diesem Hintergrund lange mit gewissen Rechtsunsicherheiten verbunden. Vor Kurzem haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun ein aktualisiertes Schreiben zur Anwendung des § 6a GrEStG veröffentlicht, welches sich insbesondere der Bestimmung des herrschenden Unternehmens widmet. 

Aktualisierte Anwendungserlasse der Finanzverwaltung

Im Zentrum der gleichlautenden Ländererlasse stehen die geänderten Grundsätze zur Ermittlung des „herrschenden Unternehmens“, das für die Anwendung der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel relevant ist. In der Vergangenheit stellte die Finanzverwaltung für die Bestimmung des herrschenden Unternehmens stets auf die oberste, die relevanten Mindestbeteiligungsquoten von 95 % und fünfjährige Vorbehaltensfristen erfüllende Konzerngesellschaft ab. Davon abweichend soll nun – unter Übernahme der vom Bundesfinanzhof aufgestellten Grundsätze – zur Bestimmung des herrschenden Unternehmens zunächst stets auf das am Umwandlungsvorgang unmittelbar beteiligte Unternehmen abgestellt werden. Ob dieses Unternehmen selbst von einem oder (mittelbar) von weiteren Unternehmen beherrscht wird, soll fortan ohne Relevanz bleiben. 

Aus Steuerpflichtigensicht ist die Übernahme der Rechtsprechung durch die Finanzverwaltung insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit zu begrüßen. Die Vorteilhaftigkeit der geänderten Grundsätze für Steuerpflichtige ist hingegen einzelfallabhängig. Die mit der Bestimmung des herrschenden Unternehmens verbundene fünfjährige Nachbehaltensfrist bleibt auch durch die neuen Grundsätze erhalten, muss jedoch schlicht auf anderer Ebene beachtet werden. 

Klarstellung bieten die neuen Anwendungserlasse darüber hinaus auch im Hinblick auf Fälle der Gesamtrechtsnachfolge. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommt es in diesen Fällen zum unschädlichen Übergang der Fristen auf die Rechtsnachfolger. Vermächtnisse und vorweggenommene Erbfolgen führen hingegen zu einem Sperrfristverstoß.

Verbleibende Rechtsfragen und weitere Entwicklungen im Grunderwerbsteuerrecht

Keine Aktualisierung haben die Anwendungserlasse bedauerlicherweise im Hinblick auf die von der Finanzverwaltung weiterhin vertretene Nichtanwendbarkeit des § 6a GrEStG bei Ausgliederungen von Einzelunternehmen erhalten. Diese von der Finanzverwaltung nicht näher begründete Ausnahme der vom Bundesfinanzhof zu Umwandlungsfällen aufgestellten Grundsätze wird mithin auch zukünftig mit Rechtsunsicherheiten verbunden bleiben. Gleiches gilt im Bereich der Grundstückszurechnung in mehrstufigen Beteiligungsketten. Dem Vernehmen nach sollen in näherer Zukunft zu dieser Thematik Ländererlasse erscheinen. In der Zwischenzeit sollten potenzielle Erwerbsvorgänge vorsichtshalber auf allen Ebenen geprüft und angezeigt werden.

Stefan Hamacher, LL.M.

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Julien Jeuckens

Steuerberater

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