Bereitet der EuGH dem Aufteilungsgebot für Beherbergungen ein Ende?
Rechtslage
Beherbergungsleistungen werden im deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG) differenziert behandelt. Die Übernachtung unterliegt dem ermäßigten Steuersatz (7 %), alle hiermit nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nebenleistungen, z.B. das Frühstück, dem Regelsteuersatz (19 %).
Die Kernfrage
Frühstück und Übernachtung werden in der Regel als einheitliche Leistung behandelt. Hierbei stellt das Frühstück eine unselbstständige Nebenleistung zur Hauptleistung „Übernachtung“ dar. Grundsätzlich teilt die Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung. Das heißt, unterliegt die Übernachtung dem ermäßigten Steuersatz, gilt dies auch für das Frühstück. Strittig ist, ob dieser Grundsatz durch das in das UStG aufgenommene Aufteilungsgebot ausgehebelt wird. Zuletzt hatte sich der EuGH in einem Urteil zu Betriebsvorrichtungen gegen eine künstliche Aufspaltung einer einheitlichen Leistung ausgesprochen.
EuGH wird deutsche Regelung prüfen
Der Bundesfinanzhof hat in drei Verfahren dem EuGH die Frage vorgelegt, ob das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG mit der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) vereinbar ist. Die Verfahren betreffen neben dem Frühstück auch andere Leistungen, die im Preis für die Übernachtung enthalten waren, z.B. die kostenlose Nutzung von Fitness- und Wellnesseinrichtungen, Parkplätzen sowie des WLAN.
Konsequenzen
Schon seit Einführung des Aufteilungsgebots im Jahr 2010 war fraglich, ob die Vorschrift Bestand haben wird. Unternehmen der Hotel- und Beherbergungsbranche, die hiergegen vorgegangen sind, könnten nun Recht erhalten. Betroffene Unternehmen sollten prüfen, ob sie von einem Urteil des EuGH zugunsten ihrer Branche profitieren und sich möglicherweise zu viel abgeführte Umsatzsteuer zurückholen können. Ob dies möglich sein wird, hängt nicht nur vom Urteil des EuGH ab. So müssen die Veranlagungen noch änderbar sein. Ebenso ist von Bedeutung, wie die Nebenleistungen bisher abgerechnet wurden (mit oder ohne offenen Ausweis der Umsatzsteuer) und gegenüber wem (Unternehmer oder Privatpersonen). Zudem ist zu beachten, dass die zusätzlichen Leistungen laut Bundesfinanzhof nur Nebenleistungen darstellen, sofern diese im Übernachtungspreis enthalten und nicht abwählbar sind. Kann der Gast z.B. das Frühstück abwählen und zahlt entsprechend weniger, so stellt das Frühstück eine eigenständige, dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung dar, für die das Urteil des EuGH keine Bedeutung hat. Sollten Sie Fragen zu den komplexen Fragestellungen haben, unterstützen Sie unsere Expert:innen gerne.
Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 10.1.2024 – XI R 11/23, XI R 13/23, XI R 14/23