Vermietung von Betriebsvorrichtungen – doch steuerfrei?

Die Vermietung von Gebäuden ist steuerfrei, die Vermietung von Betriebsvorrichtungen dagegen steuerpflichtig. Wird ein Gebäude mit Betriebsvorrichtungen vermietet, so war bisher strittig, ob die Vermietung der Betriebsvorrichtungen hierdurch steuerfrei erfolgt, da ihre Überlassung lediglich eine Nebenleistung zur einheitlichen Vermietungsleistung darstellt. Bedeutung hat die Klärung dieser Frage nicht nur für die korrekte Fakturierung, sondern auch für den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Betriebsvorrichtungen und für Mieter:innen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Ist Aufteilung nach Überlassung und Betriebsvorrichtung rechtens?

Der Kläger verpachtete ein Stallgebäude zur Putenaufzucht mit auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, die speziell der Putenaufzucht dienten. Er erhielt hierfür ein einheitliches Entgelt, was er insgesamt als steuerfrei behandelte. Das Finanzamt teilte dagegen das Entgelt in die Überlassung des Stalls (80 %) und der Betriebsvorrichtungen (20 %) auf. Soweit das Entgelt auf die Überlassung der Betriebsvorrichtungen entfiel, forderte es Umsatzsteuer nach.

Zuletzt landete der Fall beim EuGH. Dieser hatte zu entscheiden, ob eine derartige Aufteilung rechtens ist, wenn es sich wirtschaftlich um eine einheitliche Leistung handelt, bei der die Überlassung der Betriebsvorrichtungen als Nebenleistung zur Verpachtung des Gebäudes zu qualifizieren ist.

EuGH: Liegt einheitliche Leistung vor?

Laut EuGH ist eine Aufteilung des Entgelts nicht zulässig, sofern die Überlassung des Gebäudes nebst Betriebsvorrichtungen eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellt, bei der die Überlassung der Betriebsvorrichtungen Nebenleistung zur Hauptleistung „Vermietung des Gebäudes“ ist.

Ob dies der Fall ist, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden. Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn mehrere einzelne Leistungen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufteilung wirklichkeitsfremd wäre. 

Nebenleistungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie keinen eigenen Zweck für den Kunden haben, sondern dazu dienen, die Hauptleistung optimal nutzen zu können.
Im konkreten Fall geht der EuGH davon aus, dass die Überlassung der Betriebsvorrichtungen als Nebenleistung zu qualifizieren sein wird.

Konsequenzen

Die Auffassung der Finanzverwaltung, dass in solchen Fällen eine Aufteilung zu erfolgen hat, dürfte mit dem Urteil überholt sein. In ähnlich gelagerten Fällen ist nun zu prüfen, ob sich aus dem Urteil Handlungsbedarf ergibt. Dies betrifft Vermieter:innen und Mieter:innen gleichermaßen. Vermieter:innen müssen hierbei beachten, dass die Steuerfreiheit der Vermietung der Betriebsvorrichtungen die Versagung des Vorsteuerabzugs, insbesondere aus dem Erwerb der Betriebsvorrichtungen, zur Folge hat. Dem kann gegebenenfalls durch eine Option zur Umsatzsteuer (Gebäude nebst Betriebsvorrichtungen) entgegnet werden.

Zudem stehen noch zwei wichtige Entscheidungen des Bundesfinanzhofs aus, denen eine ähnliche Fragestellung zugrunde liegt: zum einen zur Zulässigkeit des Gebots der Aufteilung von Beherbergungsumsätzen, zum anderen die Frage der umsatzsteuerlichen Erfassung der Lieferung von Strom als Nebenleistung zur Vermietung. Gerade die Thematik der Stromlieferungen gewinnt derzeit an Bedeutung, da viele Vermieter:innen beabsichtigen, über Photovoltaikanlagen ihren Mieter:innen Strom zu liefern. Auch für diese Verfahren dürfte das Urteil des EuGH richtungsweisend sein.


Europäischer Gerichtshof vom 4.5.2023 – C-516/21

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