Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen – Bundesfinanzhof folgt dem EuGH

Die Auffassung des EuGH

Die Vermietung von Betriebsvorrichtungen erfolgt für sich genommen steuerpflichtig. Fraglich war, ob dies auch der Fall ist, wenn die Betriebsvorrichtungen zusammen mit einem Grundstück vermietet werden, das steuerfrei vermietet wird, so zumindest die bisherige Auffassung von Bundesfinanzhof und Finanzverwaltung. Anders nun die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH): Demnach ist die Vermietung der Betriebsvorrichtungen in einer solchen Konstellation steuerfrei, wenn dies als Nebenleistung zur Vermietung zu qualifizieren ist.

Bundesfinanzhof folgt dem EuGH

Der Bundesfinanzhof ändert seine bisherige Rechtsprechung und folgt dem EuGH. Er hält aber unverändert nationale Aufteilungsgebote für zulässig. Dies betrifft zwar nicht die Betriebsvorrichtungen, wohl aber die ebenfalls umstrittene Aufteilung von Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG).

Handlungsbedarf

Sofern Sie Grundstücke mit Betriebsvorrichtungen vermieten oder mieten, müssen Sie nun dringend prüfen, ob für Sie Handlungsbedarf besteht.

Hierzu ein Beispiel: Vermieten Sie bisher Grundstücke mit Betriebsvorrichtungen, wobei die Grundstücke steuerfrei vermietet werden, so erfolgt die Überlassung der Betriebsvorrichtungen, sofern sie Nebenleistungen darstellen, nun ebenfalls steuerfrei. Dies bedeutet für Sie als Vermieter:in die Versagung des Vorsteuerabzugs aus dem zukünftigen Erwerb von Betriebsvorrichtungen sowie gegebenenfalls Vorsteuerberichtigungen für die Vergangenheit. Ihr:e Mieter:innen sind nicht mehr zum Vorsteuerabzug aus den Rechnungen berechtigt. Zu klären ist in diesem Zusammenhang auch, ob Ihnen weiterhin der Bruttobetrag an Miete zusteht, das heißt, ob ein Bruttofestpreis vereinbart wurde oder nur noch der Nettopreis. Um dies zu verhindern, können Sie zur Umsatzsteuer optieren. Dies erfordert aber die Option auch für das Betriebsgrundstück. Hierbei ist zu beachten, dass die Option zur Vermietung von Grundstücken bei neueren Objekten nur möglich ist, wenn die Mieter:innen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind. Auch werden die Mieter:innen der Option nur zustimmen, wenn sie die Vorsteuer voll geltend machen können. Die Option zur Umsatzsteuer kann wiederum Vorsteuerberichtigungen zu Ihren Gunsten auslösen. Dies muss dann alles noch vertraglich abgesichert werden unter Berücksichtigung adäquater Umsatzsteuerklauseln.

Für Sie gilt es aber zunächst zu klären, ob die Vermietung der Betriebsvorrichtungen überhaupt eine Nebenleistung zur Vermietung darstellt. Im vorliegenden Fall war dies eindeutig, da ein Putenstall mit Betriebsvorrichtungen zur Putenzucht vermietet wurde. In anderen Fällen dürfte die Abgrenzung schwieriger sein. Gegebenenfalls sollte die Entscheidung unter Einbezug der Finanzverwaltung erfolgen. Fragen Sie im Zweifel unsere Expert:innen, denn Fehler können hier teuer werden.


Bundesfinanzhof vom 17.8.2023 – V R 7/23 (V R 22/20)

Gert Klöttschen

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