Abzug von Refinanzierungszinsen beim Forderungsverzicht
Fremdfinanziertes Gesellschafterdarlehen bei 10 % Beteiligung
Gewährt ein Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft ein verzinsliches Darlehen, welches er selbst bei einer Bank refinanziert hat, besteht ein Veranlassungszusammenhang zwischen den Schuldzinsen für das Refinanzierungsdarlehen und den Erträgen aus dem Gesellschafterdarlehen. Bei einer Beteiligung von mindestens 10 % am Stammkapital der Gesellschaft greift auf Gesellschafterebene für die Zinserträge und die Schuldzinsen nicht das Regime der Abgeltungssteuer mit der dort immanenten Abzugsbeschränkung auf den Sparer-Pauschbetrag von 801 € (bzw. bei Zusammenveranlagung 1.602 €), sondern vielmehr die tarifliche Einkommensteuer. Die Schuldzinsen können ohne Begrenzung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Im Urteil vom 24.10.2017 stellt der Bundesfinanzhof klar, dass dies auch gelten soll, wenn die Kapitalgesellschaft die geschuldeten Zins- und Tilgungszahlungen aus dem Gesellschafterdarlehen nicht leistet. Darüber hinaus hat das Gericht in diesem Urteil darüber entschieden, wie sich die steuerlichen Konsequenzen für den Schuldzinsenabzug darstellen, wenn ein Gesellschafter gegen Besserungsschein auf die Forderung verzichtet.
Wechsel des Veranlassungszusammenhangs
Dies kann nach Auffassung des Bundesfinanzhofs für Schuldzinsen, die weiterhin auf das Refinanzierungsdarlehen gezahlt werden, bis zum Eintritt des Besserungsfalls zu einem Wechsel des Veranlassungszusammenhangs der Aufwendungen weg von den Kapitalerträgen aus dem Gesellschafterdarlehen hin zu den Beteiligungserträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen. Insbesondere trete ein solcher Wechsel des Veranlassungszusammenhangs ein, wenn der Gesellschafter durch den Verzicht auf Zins- und Tilgungsansprüche aus dem Gesellschafterdarlehen die Eigenkapitalbindung und Ertragskraft der Gesellschaft zu stärken beabsichtigt. Der Wechsel des Veranlassungszusammenhangs habe zur Folge, dass die Schuldzinsen aus dem Refinanzierungsdarlehen nunmehr der Abzugsbeschränkung des Sparer-Pauschbetrags unterliegen.
Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens
Um wenigstens 60 % der tatsächlichen Refinanzierungszinsen abziehen zu können, müsse der Gesellschafter spätestens mit Abgabe der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr, in dem der weitere Zinsabzug nach Forderungsverzicht begehrt wird, gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG die Anwendung des sog. Teileinkünfteverfahrens für die Dividenden aus der Kapitalgesellschaft und die damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten beantragen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar
- zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
- zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.
Fazit
Für die Sanierungspraxis führt dieses Urteil zu mehr Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Forderungsverzichts. Der rechtzeitige Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens kann für die grundsätzlich greifende Beschränkung des Schuldzinsenabzugs Abhilfe schaffen.