Was ist bei der doppelten Haushaltsführung zu beachten?
Arbeitnehmende, die sowohl am Ort ihrer ersten Tätigkeitsstätte wohnen als auch außerhalb dieses Ortes einen Haushalt unterhalten, können die Kosten für diese doppelte Haushaltsführung in bestimmten Grenzen als Werbungskosten abziehen oder steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet bekommen. Doch wie so oft liegt der Teufel im Detail. Worauf Sie achten sollten.
Bundesfinanzhof spezifiziert Kriterien für doppelte Haushaltsführung
Ein eigener Haushalt liegt vor, wenn Sie über eine Wohnung verfügen und sich selbst finanziell an den Kosten der Lebensführung beteiligen. Es genügt laut aktuellen Verwaltungsanweisungen nicht, wenn Sie z.B. im Haushalt der Eltern ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnen oder diese Ihnen eine Wohnung im eigenen Haus unentgeltlich überlassen. Es ist eine mindestens 10-prozentige Beteiligung an den laufenden Kosten gefordert.
Der Bundesfinanzhof hingegen hat jüngst nicht ganz so strenge Maßstäbe angelegt: Dass die von wirtschaftlich selbstständigen Kindern im Obergeschoss eines Hauses und die Wohnung der Eltern im Erdgeschoss baulich nicht getrennt waren, war für das Gericht unerheblich. Es nahm zwei separate Wohnungen an und sah eine recht geringe finanzielle Beteiligung der Steuerpflichtigen für den eigenen Hausstand als ausreichend an.
Somit gilt: Wird Ihnen eine Wohnung unentgeltlich überlassen, entstehen Ihnen keine Kosten, an denen Sie sich beteiligen könnten. Somit kann auch eine unentgeltlich an einen Angehörigen überlassene Wohnung einen eigenen Hausstand darstellen.
Welche Aufwendungen fallen unter die 1.000-€-Grenze?
Im Inland können Sie als Unterkunftskosten der Zweitwohnung die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen, höchstens jedoch 1.000 € im Monat. Eine Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit entfällt. Es stellt kein Problem dar, wenn Angehörige in der gleichen Wohnung leben. Wenn Sie den monatlichen Höchstbetrag von 1.000 € nicht ausschöpfen, können Sie das nicht ausgeschöpfte Volumen in andere Monate desselben Kalenderjahres übertragen.
Der Höchstbetrag von 1.000 € umfasst:
- Miete
- Betriebskosten
- Kosten der laufenden Reinigung und Pflege
- Zweitwohnungsteuer
- Rundfunkbeitrag
- Stellplatzkosten
- Gartennutzung
- Separat angemieteten Garagenstellplatz
Nicht einzubeziehen, also separat abzugsfähig sind:
- Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel
- Anschaffungskosten für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung (insgesamt nicht mehr als 5.000 € brutto)
- Maklerkosten als Umzugskosten
Hinweise zu Fahrtzeiten
Wenn der Ort Ihres Haushalts und der Beschäftigungsort nicht auseinanderfallen, ist keine doppelte Haushaltsführung gegeben. Laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt Ihr eigener Haushalt grundsätzlich am Beschäftigungsort, wenn es Ihnen ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen möglich ist, Ihre Arbeitsstätte täglich aufzusuchen, wobei von Wegezeiten von etwa einer Stunde auszugehen ist. Eine Mindestentfernung zwischen Haupt- und Zweitwohnung bestimmt das Gesetz nicht.
Doppelte Haushaltsführung und Arbeitszimmer
Wenn Sie in Ihrer Zweitwohnung ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer haben, können Sie die Kosten dafür nicht bei den Unterkunftskosten für die doppelte Haushaltsführung anrechnen. Arbeiten Sie jedoch im Homeoffice in der Zweitwohnung, z.B. in einer Arbeitsecke oder am Küchentisch, können Sie die Unterkunftskosten vollständig als doppelte Haushaltsführungskosten absetzen. In diesem Fall können Sie aber nicht zusätzlich die Homeoffice-Pauschale (Tagespauschale) abziehen. Diese Pauschale können Sie nur ansetzen, wenn Sie im Homeoffice an Ihrem Hauptwohnsitz arbeiten.
Beispiel: Sie arbeiten an 30 Tagen im Homeoffice in Ihrer Zweitwohnung, wobei die Unterkunftskosten monatlich 750 € betragen. Eine Tagespauschale dürfen Sie nicht abziehen, da die monatlichen Unterkunftskosten von 750 € bereits vollständig als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Sollten die monatlichen Unterkunftskosten jedoch 1.200 € betragen, könnten Sie die Tagespauschale zusätzlich abziehen, da nach Anwendung der 1.000-€-Grenze ein nicht abziehbarer Aufwand verbleibt. Eine weitere Begrenzung auf die tatsächlichen Unterkunftskosten ist nicht erforderlich.