Doppelte Haushaltsführung im Ausland: Tatsächliche Unterkunftskosten als Werbungskosten abziehbar

Was versteht man unter einer doppelten Haushaltsführung?

Wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung an seinem Beschäftigungsort unterhält, liegt im Sinne des Einkommensteuerrechts eine doppelte Haushaltsführung vor. Voraussetzung für eine solche doppelte Haushaltsführung ist, dass der Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte unterhält und zugleich am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Die sich daraus ergebenden Mehraufwendungen sind grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig, allerdings nur innerhalb bestimmter Grenzen.

Was gilt als eigener Hausstand und was als Zweitwohnung?

Beim eigenen Hausstand muss es sich um eine eingerichtete Wohnung handeln, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet. Dies ist etwa bei der Familienwohnung der Fall. Außerdem muss sich der Arbeitnehmer auch finanziell an den Kosten der Lebensführung dort beteiligen. Für die Zweitwohnung sind die Anforderungen geringer: Ein möbliertes Zimmer, ein Hotelzimmer oder sogar eine Gemeinschaftsunterkunft sind ausreichend.

Welche Kosten sind als Werbungskosten abzugsfähig?

Im Rahmen einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung sind die Aufwendungen für die Unterkunft bis maximal 1.000 € pro Monat abzugsfähig. Dazu gehören z.B. Miete, Nebenkosten und Zweitwohnungssteuer. Kosten für Einrichtungsgegenstände und sonstigen Hausrat sind zusätzlich in vollem Umfang absetzbar. Diese Obergrenze gilt seit 2014. Davor entsprach der Maximalwert für die Mietkosten dem in der betreffenden Wohngegend üblichen Betrag für eine 60 m2 große Wohnung. Damals konnte also für eine Nebenwohnung in einer Großstadt deutlich mehr geltend gemacht werden als für eine Unterkunft in einer ländlichen Gegend.

Aber auch Fahrtkosten für die erste und letzte Fahrt zwischen der Haupt- und der Zweitwohnung und für die Familienheimfahrten einmal wöchentlich können als Werbungskosten berücksichtigt werden. Gleiches gilt auch für Mehraufwendungen für Verpflegung – allerdings nur für die ersten drei Monate – sowie für Telefonkosten für Gespräche anstatt Heimfahrten und für Umzugskosten.

Wie verhält es sich bei Auslandsfällen?

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland die tatsächlichen Unterkunftskosten ohne jede Beschränkung maßgeblich für den Werbungskostenabzug sind. Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten notwendig, also nach objektiven Maßstäben zur Zweckverfolgung erforderlich sind. Bei einer beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnung sind die Aufwendungen für die Unterkunft am ausländischen Beschäftigungsort stets in der angefallenen Höhe Werbungskosten. Im vorliegenden Fall ging es um einen Botschafter, der während seiner Dienstzeit vom Auswärtigen Amt in der jeweiligen Residenz im Ausland belegene Wohnungen zugewiesen bekam, die sehr viel größer waren als die zu jener Zeit bei Inlandsfällen anerkannten 60 m2. Eine solche Typisierung kommt laut Bundesfinanzhof für Auslandssachverhalte nicht in Betracht, weil diese entscheidend von den jeweiligen Gegebenheiten im einzelnen Land geprägt sind.
 

Bundesfinanzhof, Urteil vom 9.8.2023 – VI R 20/21

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